Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und Wasserwirtschaft, mit der die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung geändert wird
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 26. August 2024 Teil II
228. Verordnung: Änderung der Forstassistenten-Ausbildungsverordnung
228. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und
Wasserwirtschaft, mit der die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
Die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 273/2007, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 247/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge
„die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3“ durch die Wortfolge
„Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2“ ersetzt.
3. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:
„Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und
Zusatzausbildung
§ 4. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als
„Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist
die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
1. Holzernte,
2. Erschließung,
3. Waldbau und Forsttechnik,
4. Waldpolitik,
5. Waldbewertung,
6. Zustandserhebung und Ertragsprognose,
7. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
8. Controlling im Forstbetrieb,
9. Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
10. Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
(3) Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2
genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen
nachgewiesen werden.“
4. § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.
Totschnig
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