Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)

JurisdictionAustria
Gazette Issue250/2024
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/250/20240916
Record NumberBGBLA_2024_II_250
IssuerBML (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)
Published date16 September 2024
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 16. September 2024

Teil II

250. Verordnung:

Weinrecht-Sammelverordnung 2024

250. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)

Auf Grund des Paragraph 8,, des Paragraph 9,, des Paragraph 10,, des Paragraph 13,, des Paragraph 22,, des Paragraph 25, Absatz 12,, des Paragraph 27,, des Paragraph 28,, des Paragraph 30,, des Paragraph 34, Absatz eins,, des Paragraph 36,, des Paragraph 37 und des Paragraph 52, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2023,, wird –hinsichtlich der Artikel 9 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet:

Artikel 1
Änderung der DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,In Paragraph eins, Ziffer eins, wird das Wort „änderem“ durch das Wort „anderem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Er darf keinen stark wahrnehmbaren Holzton aufweisen, außer es handelt sich um Weine mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“.“

Novellierungsanordnung 3,In Paragraph 2, wird folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz einsWird Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht, so dürfen nur die Namen der im Absatz 2, genannten Gemeindeteile oder eine für die Gemeinde Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 4,Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei Verwendung einer Riedbezeichnung ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% ausschließlich mit Wiener Gemischter Satz DAC zulässig.“
Artikel 2
Änderung der DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Das Herkunftsgebiet für Vulkanland Steiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark.“

Novellierungsanordnung 2,Paragraph 8, Absatz 8, entfällt

Novellierungsanordnung 3,Dem Paragraph 9, werden die folgenden Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Hauptetikett ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
  2. Absatz 8Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.“
Artikel 3
Änderung der DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Das Herkunftsgebiet für Weststeiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Weststeiermark.“

Novellierungsanordnung 2,Paragraph 8, Absatz 8, entfällt

Novellierungsanordnung 3,Dem Paragraph 9, werden die folgenden Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
  2. Absatz 8Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.“
Artikel 4
Änderung der DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,Paragraph 8, Absatz 8, entfällt

Novellierungsanordnung 2,Dem Paragraph 9, werden die folgenden Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.
  2. Absatz 8Bei Riedenweinen, die aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, ist die Ried ausschließlich in Verbindung mit dem Namen einer im Anhang angeführten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Ried gelegen ist, anzugeben.“
Artikel 5
Änderung der DAC-Verordnung „Thermenregion“

Die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Thermenregion (DAC-Verordnung „Thermenregion“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,Paragraph 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    ...

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