Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)

JurisdictionAustria
Gazette Issue248/2024
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/248/20240914
CitationBZK-BV
Record NumberBGBLA_2024_II_248
IssuerBMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
Published date14 September 2024
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 14. September 2024

Teil II

248. Verordnung:

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

248. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)

Aufgrund von Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 8, sowie Paragraph 29, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 3,

Status „seuchenfrei“

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben

Paragraph 4,

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

Paragraph 5,

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

Paragraph 6,

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

Paragraph 7,

Aufhebung der Betriebssperre

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

Paragraph 8,

Zonenlegung

Paragraph 9,

Maßnahmen in der Blauzungenzone

Paragraph 11,

Impfungen

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

Außerkrafttretensbestimmungen

Paragraph 13,

Inkrafttretensbestimmung

Anlage 1

Blauzungenzone

Anlage 2

Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind

1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 Sitzung 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 Sitzung 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondere
    2. Ziffer 2
      der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 Sitzung 7 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 Sitzung 9,
    3. Ziffer 3
      der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 Sitzung 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 21.09.2023 Sitzung 24.
    hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit.
  2. Absatz 2Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. Ziffer eins
      abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
    2. Ziffer 2
      Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    3. Ziffer 3
      Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
    4. Ziffer 4
      Blauzungenkrankheit: die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1 bis 24);
    5. Ziffer 5
      Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
    6. Ziffer 6
      Blauzungenzone: ein Gebiet, für welches diese Verordnung Restriktionen vorsieht;
    7. Ziffer 7
      VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, eingerichtete Veterinärregister.
  2. Absatz 2Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in Paragraph eins, genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Status „seuchenfrei“
Paragraph 3,

Österreich setzt im Sinne von Artikel 82, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus.

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben
Maßnahmen bei Seuchenverdacht
Paragraph 4,

Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß Paragraph 36, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.

  1. Absatz 2Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anordnen.
Maßnahmen bei Seuchenausbruch
Paragraph 5,
  1. Absatz einsNach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 4, einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid...

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