Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 28. Oktober 2024 Teil II
294. Verordnung: Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe sowie der Land- und
forstwirtschaftlichen Verordnung biologische Arbeitsstoffe
[CELEX-Nr.: 32000L0054]
294. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung
biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische
Arbeitsstoffe geändert werden
Auf Grund der §§ 40 Abs. 5, 41 Abs. 2 und 5, 43 Abs. 4, 47 sowie 48 Abs. 2 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, sowie auf Grund der §§ 223 Abs. 7, 224 Abs. 2 und 4, 226 Abs. 4,
230 sowie 231 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zu ei ner Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder
mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne ei ner unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere
während folgender Tätigkeiten kommen:
1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierisc hen Ursprungs besteht,
4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier - und Post-mortem-Stationen,
5. Arbeiten in klinisc hen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in
diagnostischen mikrobiologischen Labors,
6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.“
2. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 12a. (1) Das Verzeichnis gemäß § 4 7 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
führen, die der Einwirkung von bestimmten bio logischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die
in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.
(2) Das Verzeichnis gemäß § 47 ASchG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
führen, die Arbeiten durchführen, bei denen ein direkter Kontakt mit bestimmten biologischen
Arbeitsstoffen der Gruppe 2 gegeben ist, die in den Organismenlisten (Anhang 2) mit dem Hinweis „D*“
versehen sind.“
3. In § 13 Abs. 8 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:
„6. mit „D“: wenn gemäß § 12a Abs. 1 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Verzeichnis
gemäß § 47 ASchG zu führen ist,
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