Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werden
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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 31. Oktober 2024 Teil II
297. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS sowie der Prüfungsordnung AHS-B
297. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der
die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werden
Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch d ie Verordnung BGBl. II
Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, in
§ 2 Abs. 5 Z 1, in § 3 Abs. 1 und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das
Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis in den die §§ 8, 9 und 10 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des § 8, in § 8
Abs. 1 erster Satz sowie in den Überschriften der § § 9 und 10 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“
durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:
„§ 15.
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“,
„Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 24 betreffenden Zeile folgende Zeile ein gefügt:
„§ 24a.
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen
Unterrichtsgegenstand“
5. Im Inhaltverzeichnis in der den § 32 betreffenden Zeile und in der Überschrift des § 32 wird nach dem
Wort „Bundesgymnasium“ jeweils die Wendung „und Bundesrealgymnasium“ eing efügt.
6. § 2 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren
Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden,
gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,“
7. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Anstelle der abschließenden Arbeit ge mäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine
weitere K lausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche
Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten P rüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler,
die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche
Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der
Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schüleri nnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die
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