Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werden

JurisdictionAustria
Gazette Issue297/2024
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/297/20241031
Record NumberBGBLA_2024_II_297
IssuerBMBWF (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)
Published date31 October 2024
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 31. Oktober 2024

Teil II

297. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung AHS sowie der Prüfungsordnung AHS-B

297. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werdenArtikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,, in Paragraph 3, Absatz eins und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,Im Inhaltsverzeichnis in den die Paragraphen 8,, 9 und 10 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des Paragraph 8,, in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz sowie in den Überschriften der Paragraphen 9 und 10 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 15, betreffende Zeile:

„§ 15.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)“

Novellierungsanordnung 4,Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 24, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 24a.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand“

Novellierungsanordnung 5,Im Inhaltverzeichnis in der den Paragraph 32, betreffenden Zeile und in der Überschrift des Paragraph 32, wird nach dem Wort „Bundesgymnasium“ jeweils die Wendung „und Bundesrealgymnasium“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,“

Novellierungsanordnung 7,In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAnstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.“

Novellierungsanordnung 8,Im Schlussteil des Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wendung „musischen oder der sportlichen Ausbildung“ durch die Wendung „musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9,Paragraph 3, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter Sub-Litera, a, a, im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
  2. Ziffer 2
    unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter Sub-Litera, b, b, im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände“

Novellierungsanordnung 10,Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in deutscher und englischer Sprache abzufassen.“

Novellierungsanordnung 11,In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „innerhalb“ die Wendung „der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12,In Paragraph 5, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 4 bis 7 angefügt:

  1. Ziffer 4
    in der Handwerksausbildung „Tischlerei“
    1. Litera a
      eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachpraxis“ und
    2. Litera b
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
    3. Litera c
      eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
    4. Litera d
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
  2. Ziffer 5
    in der Handwerksausbildung „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“
    1. Litera a
      eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
    2. Litera b
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
    3. Litera c
      eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
    4. Litera d
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
  3. Ziffer 6
    in der Handwerksausbildung „Metalltechnik mit Spezialmodul“
    1. Litera a
      eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
    2. Litera b
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
    3. Litera c
      eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
    4. Litera d
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“,
  4. Ziffer 7
    in der Handwerksausbildung „Mechatronik mit Spezialmodul“
    1. Litera a
      eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
    2. Litera b
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
    3. Litera c
      eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
    4. Litera d
      eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“.“

Novellierungsanordnung 13,In Paragraph 6, Absatz 3 und 4 wird das Zitat „§ 5 Absatz...

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