Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie die Schulveranstaltungenverordnung 1995 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

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BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 31. Oktober 2024 Teil II
298. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schu le
sowie der Schulveranstaltungenverordnung 1995; Bekanntmachung der
Lehrpläne für den Religionsunterricht
298. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der
die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie die
Schulveranstaltungenverordnung 1995 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne
für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung des Lehrplans der Polytechnischen Schule
Aufgrund
1. der §§ 6, 23 und 29 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 und
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Le hrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,
wird verordnet:
Die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den
Lehrplan der Polytechnischen Schule und den Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr
2. Dem Art. I § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 298/2024 treten wie folgt in Kraft:
1. Die Anlage 1/PTS tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesge setzblatt in Kraft;
2. der Titel sowie die Anlage 2/BVJ treten mit 1. September 20 25 in Kraft.
3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1/PTS (Lehrplan der Polytechnischen
Schule) tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.
4. Nach Anlage 1/PTS wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2/BVJ (Lehrplan
für das Berufsvorbereitungsjahr) angefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Aufgrund des § 2 Abs. 2 d es Religionsunterrichtsgesetze s, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
Die in Anlage 1/PTS Abschnitt XV und in Anlage 2 /BVJ Abschnitt XVI enthaltenen Lehrpläne für
den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

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