Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung geändert wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue18/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/18/20250214
Record NumberBGBLA_2025_II_18
IssuerBMKOES (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport)
Published date14 February 2025
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www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 14. Februar 2025 Teil II
18. Verordnung: Änderung der BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung
18. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
mit der die BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 280a Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetze s 1979 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung (BMKÖS-DAV)
Die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kult ur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der
abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 BDG 1979 kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten
vorgesehen werden (BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung BMKÖS-DAV), BGBl. II
Nr. 388/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 samt Überschrift lautet:
Aufbewahrungspflichten
§ 2. Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die
1. im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung
mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,
2. im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem elektroni schen Aktensystem verarbeitet
werden, ohne dass dafür durch Gesetz oder Verordnung eine von § 280a Abs. 2 BDG 197 9
abweichende Aufbewahrungsfrist, Löschpflicht oder Archivierung vorgesehen ist, sind nach
Abwicklung der Veranstaltung mindestens ein Jahr, längstens jedoch zehn Jahre,
3. im Zuge einer Initiativbewerbung, ohne Bezug z u einer konkret ausgeschriebenen Stelle,
Bekanntmachung oder Einladung zur Abgabe einer Initiativbewerbung, außerhalb
standardisierter IKT -Lösungen und IT-Verfahre n für das P ersonalmanagement d es Bundes
verarbeitet werden, sind ab dem Einlangen der Bewerbung längstens drei J ahre und drei Monate,
4. im Zusammenhang mit Anfragen einer Bürgerin od er eines Bürgers im Zuge der
Öffentlichkeitsarbeit außerhalb eines elektronischen Aktes verarbeitet werden, sind mindestens
sechs Monate, längstens jedoch drei Jahre und drei Monate,
5. auf der Plattform „Cross Mentoring“ verarbeitet werden, sind
a) in Bezug auf die als Mentee Teilnehmenden nach dem mit der Vergabe der
Teilnahmebestätigung erfolgenden Abschluss des Programmes, längstens ein Jahr sowie
b) in Bezug auf die als Mentorin oder Mentor Teilnehmenden nach Ende ihrer Tätigkeit
längstens drei Jahre,
6. außerhalb standardisierter IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des
Bundes und außerhalb elektronischer Aktensysteme im Zuge des Anstrebens der Aufnahme in
ein Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 verarbeitet werden, sind, wenn keine
Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis erfolgt ist, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung darüber
drei Jahre und drei Monate,
7. in den elektronischen Postfächern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst
und Sport verarbeitet werden, sind unbeschadet einer durch Gesetz oder Verordnung
vorgesehenen längeren Datenaufbe wahrung für bestimmte elektronische Postfächer

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