Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit der die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur geändert wird

JurisdictionAustria
Gazette Issue155/2025
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/155/20250709
Record NumberBGBLA_2025_II_155
IssuerBMIMI (Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur)
Published date09 July 2025
1 von 4
www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 9. Juli 2025 Teil II
155. Verordnung: Änderung der Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die
Straßenverkehrsinfrastruktur
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
155. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit
der die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die
Straßenverkehrsinfrastruktur geändert wird
Auf Grund des § 5d des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2023 und die Bundesministeriengeset z-Novelle 2025,
BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, BGBl. II
Nr. 258/2011, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 7 und 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen § 9. und § 10.; die §§ 1 bis 6 erhalten die
Paragraphenbezeichnungen § 2. bis § 7..
2. Vor der Überschrift des nunmehrigen § 2 wird folgender § 1 samt Überschrift eingefügt:
Berücksichtigung der Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer
§ 1. Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter
Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.“
3. Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Definition der“ gestrich en.
4. Im nunmehrigen § 2 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „Straßenachse“ die Wortfolge „und Nivelette “
eingefügt.
5. Im nunmehrigen § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie durch die
Wortfolge Innovation, Mobilität und Infrastruktur ersetzt.
6. Die Überschrift zum nunmehrigen § 4 lautet:
„Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstra ßennetzes
und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit“
7. Der nunmehrige § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und
Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in
Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsi ndikatoren
sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netz weite
Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesmi nister/der Bundesministerin für I nnovation,
Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
(2) Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten
Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls:
1. Gebrauchswert Sicherheit der Fahrbahnoberfläche (Griffigkeit und Querebenheit),
2. Mindestradius und maximale Steigung,
3. Anschlussstellendichte,
4. Bauliche Mitteltrennung,

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