Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024 – BSZ 2024)

1 von 2
www.ris.bka.gv.at
BUNDESGESETZBLATT
R DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 6. November 2024 Teil II
301. Verordnung: Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024
301. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und
Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im
Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist,
zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2024 BSZ 2024)
Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003
und des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 und des § 17a Abs. 3
Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210 /2013, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Beamtin oder de m Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem
Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des
bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österr eichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung
zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbunde nen Erschwernisse und
Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g.
Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
(2) Die Erschwernisquote ist eine vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen
Post AG“ abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat
in der Zulagengruppe I ............................................................................ ................ 146,10 EUR
in der Zulagengruppe II ........................................................................... ................ 115,16 EUR
in der Zulagengruppe III .......................................................................... .................. 84,22 EUR
in der Zulagengruppe IV ......................................................................... ................ 290,49 EUR
(3) Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat
in der Zulagengruppe I ............................................................................ .................. 13,08 EUR
in der Zulagengruppe II ........................................................................... .................. 11,26 EUR
in der Zulagengruppe III .......................................................................... .................... 9,45 EUR
in der Zulagengruppe IV ......................................................................... .................... 9,45 EUR
(4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,
a) deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der
Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
b) die oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
c) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordn et ist und die oder der handwerkliche
Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innend ienst
verrichtet.
(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II erhält die Beamtin oder der Beamte,
a) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Zustellorganisationseinheit oder der Güterbeförderung
und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9, aber nicht den Verwendungscodes 8722 (PT 8/A),
8730 (PT 8/A) und 8723 (PT 8/C) zugeordnet ist,
b) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Filiale des Geschäftsfeldes Vertrieb Filialen und der
Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT