Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind. (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2026 – BSZ 2026)
| Jurisdiction | Austria |
| Citation | BSZ 2026 |
| Published date | 27 August 2026 |
| Record Number | BGBLA_2026_II_258 |
| ELI | https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2026/258/20260827 |
| Gazette Issue | 258/2026 |
| Issuer | Vorstandsvorsitzende/r der Österreichischen Post AG |
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2026 |
Ausgegeben am 27. August 2026 |
Teil römisch zwei |
258. Verordnung: |
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2026 |
Auf Grundlage des Paragraph 19 a, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, und des Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025, und des Paragraph 17 a, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird verordnet:
- Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß Paragraphen 19 a und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.
- Absatz 2,Die Erschwernisquote ist eine vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat
-
●in der Zulagengruppe römisch eins154,70EUR
-
●in der Zulagengruppe römisch zwei121,94 EUR
-
●in der Zulagengruppe römisch drei89,18 EUR
-
●in der Zulagengruppe römisch vier307,58 EUR
-
- Absatz 3,Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat
-
●in der Zulagengruppe römisch eins13,08 EUR
-
●in der Zulagengruppe römisch zwei11,26 EUR
-
●in der Zulagengruppe römisch drei9,45 EUR
-
●in der Zulagengruppe römisch vier9,45 EUR
-
- Absatz 4,Die Betriebssonderzulage nach...
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