Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2020 ? BSZ 2020)

426. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwands- und Erschwerniszulage (Betriebssonderzulage) für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Betriebssonderzulagen-Verordnung 2020 ? BSZ 2020) Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 und des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 und des § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

§ 1.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, gebührt im Hinblick auf die im Dienst verbundenen Erschwernisse und Mehraufwendungen gemäß §§ 19a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g. Fassung eine Betriebssonderzulage, bestehend aus einer Erschwernisquote und einer Aufwandsquote.

(2) Die Erschwernisquote ist eine vom Referenzbetrag ?Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG? abhängige Nebengebühr und beträgt je Kalendermonat

? in der Zulagengruppe I 118,53 EUR
? in der Zulagengruppe II 93,43 EUR
? in der Zulagengruppe III 68,33 EUR
? in der Zulagengruppe IV 235,67 EUR

(3) Die Aufwandsquote beträgt je Kalendermonat

? in der Zulagengruppe I 13,08 EUR
? in der Zulagengruppe II 11,26 EUR
? in der Zulagengruppe III 9,45 EUR
? in der Zulagengruppe IV 9,45 EUR

(4) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe I erhält die Beamtin oder der Beamte,

a) deren oder dessen Arbeitsplatz einem Verteilzentrum (Brief oder Paket) und der Verwendungsgruppe PT 3 bis PT 9 zugeordnet ist oder
b) die oder der im Turnusdienst regelmäßig vollen Nachtdienst leistet oder
c) deren oder dessen Arbeitsplatz einer Werkstätte zugeordnet ist und die oder der handwerkliche Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe PT 6 bis PT 9 zugeordnet sind, im Innendienst verrichtet.

(5) Die Betriebssonderzulage nach der Zulagengruppe II...

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