Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen Anforderungen für den Datenaustausch (SOGL Datenaustausch-V)

316. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen Anforderungen für den Datenaustausch (SOGL Datenaustausch-V) Auf Grund von § 18a Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2021 iVm Art. 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1.

In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24 festgelegt.

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für:

1. Übertragungsnetzbetreiber;
2. Verteilernetzbetreiber;
3. signifikante Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485.

(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, dessen Übertragungsnetz im Rahmen einer zusammengefassten Regelzone durch einen anderen Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz des ElWOG 2010 geführt wird, hat alle auf Basis dieser Verordnung erhaltenen Daten an diesen Regelzonenführer zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und des § 7 des ElWOG 2010.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. ?Anschluss-NB? bezeichnet einen Netzbetreiber, zu dessen Netz eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage eine physische Verbindung aufweist;
2. ?neue Stromerzeugungsanlage? bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb (Nachweis des Bestelldatums) oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat;
3. ?bestehende Stromerzeugungsanlage? bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, deren Erwerb oder wesentliche Änderung der Hauptkomponenten vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat oder diese zu diesem Zeitpunkt bereits an das Netz angeschlossen waren;
4. ?signifikante Verbrauchsanlage? bezeichnet eine neue oder bestehende Verbrauchsanlage, die
a.) eine Nennspannung von ? 110 kV am Netzanschlusspunkt aufweist, oder
b.) die Laststeuerungsdienste gemäß den in Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Kriterien direkt für Übertragungsnetzbetreiber erbringt und eine vereinbarte Maximalkapazität Pmax am Netzanschlusspunkt von ? 25 MW aufweist;
5. ?signifikante Stromerzeugungsanlage? bezeichnet eine Stromerzeugungsanlage, bei der es sich um einen signifikanten Netznutzer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1485 handelt;
6. ?Zählpunktscharf? bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Zählpunkt an dem Strommengen messtechnisch erfasst und registriert werden, welche für die (Kunden-) Abrechnung einer Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage verwendet werden;
7. ?Generatorscharf? bezeichnet die Bereitstellung von Daten je Stromerzeugungseinheit (Generator) in einer Stromerzeugungsanlage;
8. ?Betreiber? bezeichnet den Eigentümer oder einen von diesem benannten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage oder einer Verbrauchsanlage.

Echtzeitdatenaustausch gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485

§ 4.

Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln:

1. Schaltzustand der Schaltelemente, Spannung, Stromstärke, Wirk- und Blindleistung je Schaltfeld ? 110 kV;
2. Stufenschalterstellung und Regelungsart von Transformatoren mit Unterspannung ? 110 kV;
3. Schaltzustand und Blindleistung im Drossel- und Kondensator-Schaltfeld.

Stammdatenaustausch...

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