Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 ? Novelle 2021)

398. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 ? Novelle 2021) Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108/2017, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), BGBl. II Nr. 171/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 6 dritter und vierter Satz lautet:

?Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.?

2. In § 24 Abs. 6 wird nach dem Wort ?Zeitraum? die Wortfolge ?von höchstens drei Jahren? und nach dem Wort ?berechtigt? ein Beistrich eingefügt.

3. In § 32 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

?6. die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise? bzw. Zählpunkt und gemäß § 21 Abs. 6 das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise? bzw. Zählpunkt an den MVGM.?

4. In § 32 Abs. 9 Z 3 wird die Wortfolge ?Versorger als Aggregat? durch das Wort ?Zählpunkt? ersetzt.

5. § 32 Abs. 9 Z 5 und 6 lauten:

?5. die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
6. die monatliche Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 2 abrechnungsrelevanten
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