Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2023)

276. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2023) Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Energie-Control-Gesetzes ? E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

Entrichtung der Clearinggebühr§ 1.Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in § 3 festgelegte Clearinggebühr zu entrichten. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in Paragraph 3, festgelegte Clearinggebühr zu entrichten.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.Ziffer eins?Gesamtenergieumsatz? die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;2.Ziffer 2?gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz? die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;3.Ziffer 3?gebührenpflichtiger Handelsumsatz? den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.Gebührensätze§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz 0,0887 ? pro MWh.
  • (2)Absatz 2Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz 0,0079 ? pro MWh.
  • Befreiungen§ 4.Paragraph 4

    Die Umsätze der...

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