Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird

248. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 sowie § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel werden nach der Zahl ?21? die Zahl ?22? und nach der Zahl ?25? die Zahlen ?39, 42? eingefügt.

2. In § 1 wird nach dem Wort ?Berufsschule? die Wendung ?, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist? eingefügt.

3. In § 7 Abs. 6 wird die Zahl ?3? durch die Zahl ?4? ersetzt.

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes ?Bewegung und Sport? für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.?

5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Prüfungen, auf...

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