Verordnung, mit der die Grenzwertewerteverordnung 2018 ? GKV 2018, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz ? VGÜ 2017 und die Verordnung biologische Arbeitsstoffe ? VbA geändert werden

382. Verordnung, mit der die Grenzwertewerteverordnung 2018 ? GKV 2018, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz ? VGÜ 2017 und die Verordnung biologische Arbeitsstoffe ? VbA geändert werden

Artikel 1Änderung der Grenzwerteverordnung 2018 ? GKV 2018

Auf Grund der §§ 45 und 48 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2018 ? GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 ? GKV)?.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird zu den Anhängen I, III, V und VI die Jahreszahl ?2018? durch ?2020? ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.?

4. In § 15 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort ?Formaldehyd? die Wortfolge ?und Quarzfeinstaub? eingefügt.

5. § 16 Abs. 2 Z 3 lautet:

?3. abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.?

6. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Abweichend von Anhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025

1. für alle Arbeiten als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³ einatembare Fraktion,
2. für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³ einatembare Fraktion.?

7. Dem § 34 wird folgender Abs. 16 angefügt:

?(16) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Z 3, § 33 Abs. 5, die Anhänge I, III, V, VI, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Ablauf des 17. Jänner 2023 tritt § 16 Abs. 2 Z 3 letzter Satz außer Kraft.?

8. In Anhang I/2018 (Stoffliste) entfällt in der Zeile ?Holzstaub? in Spalte 13 (Verweis oder Bemerkung) die Wortfolge ?Stäube von in Anhang V genannten Hölzern gelten als eindeutig krebserzeugend?.

9. In Anhang I/2018 (Stoffliste) wird die bisherige Zeile ?Chrom(VI)-Verbindungen? durch folgende Zeile ersetzt:

Stoff CAS MAK oder TRK Fortpflan- zungsge- fährdend Krebs- erzeug- end Grenzwert H, S Verweis oder Bemerkung
TMW KZW Dauer [min] Häufigkeit pro Schicht
[ppm] [mg/m³] [ppm] [mg/m³]
Chrom(VI)-Verbindungen? für Schweiß- oder Plasmaschneide-arbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren TRK III A1 oderIII A2 0,01 E0,02
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