Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

493. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung ?oder § 207b? durch die Wendung ?§ 207b, §§ 278b bis 278g oder § 282a? ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 lautet:

?(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:

1. bis zum Ablauf des 31. März 2021, wenn das Urteil zwischen 1. August 2020 und 31. Oktober 2020 rechtskräftig wurde aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
2. bis zum Ablauf des 30. April 2021, wenn das Urteil im November 2020 rechtskräftig wurde;
3. bis zum Ablauf des 31. Mai 2021, wenn das Urteil im Dezember 2020 rechtskräftig wurde;
4. bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, wenn das Urteil im Jänner oder im Februar 2021 rechtskräftig wurde.?

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung ?10. Mai 2020? durch die Wendung ?13. Dezember 2020? ersetzt.

4. § 7 lautet:

?§ 7. (1)...

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