Verordnung mit der die Tierversuchs-Verordnung 2012, die Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung und die Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsverordnung ? TVRÄV)

542. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Tierversuchs-Verordnung 2012, die Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung und die Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013 geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020 ? TVRÄV 2020) Artikel 1Änderung der Tierversuchs-Verordnung 2012

Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und ? hinsichtlich der Z 7 bis 9 und 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ? verordnet:

Die Tierversuchsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 ? TVV 2012)?

2. Die Promulgationsklausel lautet:

?Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2020, insbesondere dessen § 43 Abs. 1 Z 4 und 7, wird nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes und ? hinsichtlich des 2. bis 4. und 5a. Abschnittes sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ? verordnet:?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 22a Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen?

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 23 folgende Einträge eingefügt:

?5a. AbschnittSachkunde des Personals

§ 23a Anforderungen an Aus- und Fortbildung?

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 25:

?§ 25 In- und Außerkrafttreten?

6. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zahl ?2012? der Klammerausdruck ?(TVG 2012)? eingefügt.

7. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des Tierversuchsgesetzes 2012? durch die Abkürzung ?TVG 2012? ersetzt.

8. In § 17 wird der Verweis ?Anlage 1? durch den Verweis ?Anlage 1? ersetzt.

9. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. in den Fällen des § 7 Abs. 4 TVG 2012,?

10. In § 21 wird die Wortfolge ?des Tierversuchsgesetzes 2012? durch die Abkürzung ?TVG 2012? ersetzt.

11. § 22 lautet:

?§ 22.

Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 TVG 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 TVG 2012 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten.?

12. Nach dem § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

?Umfang, Inhalt und Form nichttechnischer Projektzusammenfassungen

§ 22a.

(1) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Aktualisierungen nichttechnischer Projektzusammenfassungen aufgrund einer rückblickenden Bewertung gemäß § 30 TVG 2012 haben zumindest die in Anlage 3 Z 2 angeführten Angaben zu enthalten.

(3) Darstellungen in anderer Form sind zulässig, sofern die in Anlage 3 angeführten Angaben enthalten sind.?

13. § 23 lautet:

?Veröffentlichung im Internet

§ 23.

Unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung https://www.bmbwf.gv.at/ sind jedenfalls zu veröffentlichen:

1. die Statistiken gemäß der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, sowie
2. nichttechnische Projektzusammenfassungen.?

14. § 23 lautet:

?Veröffentlichung im Internet

§ 23.

Unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung https://www.bmbwf.gv.at/ sind jedenfalls zu veröffentlichen:

1. die Statistiken gemäß der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, sowie
2. die Internetadressen der frei zugänglichen Datenbanken gemäß Art. 43 Abs. 4 und Art. 54 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie).?

15. Nach dem § 23 wird folgender 5a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

?5a. AbschnittSachkunde des Personals

Anforderungen an Aus- und Fortbildung

§ 23a.

Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:

1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken;
3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik;
4. Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung;
5. gegebenenfalls artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden;
6. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands;
7. Erkennung artspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten;
8. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Tötung;
9. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte;
10. Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;
11. gegebenenfalls Planung von Tierversuchen und Projekten.?

16. § 24 lautet:

?§ 24.

Mit diesem Bundesgesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:

1. die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sowie
2. der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalte sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU, ABl. Nr. L 129 vom 24.04.2020 S. 16.?

17. Die Überschrift zu § 25 lautet:

?In- und Außerkrafttreten?

18. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) In der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, treten in Kraft:

1. mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes:
a) der Titel, die Promulgationsklausel, die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Abschnitt sowie zu § 25, § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 17, § 20 Abs. 2 Z 1, die §§ 21 und 22, der 5a. Abschnitt samt Überschrift, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 und
b) § 23 in der Fassung der Z 13 der genannten Verordnung,
2. mit 1. Jänner 2021:
a) der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a, § 22a sowie die Anlage 3 und
b) § 23 in der Fassung der Z 14 der genannten Verordnung.?

19. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

?Anlage 3

1. Vorlage für nichttechnische Projektzusammenfassungen

Titel des Projekts
Projektdauer (in Monaten)
Schlüsselbegriffe (höchstens 5) 1)
Projektziel 2) (Mehrfachauswahl möglich)
? Grundlagenforschung3)
? Translationale und angewandte Forschung3)
? Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion:
? Qualitätskontrolle (einschließlich Chargenunbedenklichkeits- und -potenzprüfungen)
? Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfungen
? oxizitäts- und andere Unbedenklichkeitsprüfungen, einschließlich pharmakologischer Tests
? Routineproduktion
? Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Menschen und Tieren
? Erhaltung der Art
? Hochschulausbildung
? Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
? Forensische Untersuchungen
? Erhaltung von Kolonien genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Tierversuchen verwendet werden

Ziele und zu erwartender Nutzen des Projekts

Beschreiben Sie die Projektziele (zB Erforschung wissenschaftlicher Unbekannter oder Deckung eines wissenschaftlichen oder klinischen Bedarfs).

Welcher potenzielle Nutzen dürfte sich aus diesem Projekt ergeben? Erläutern Sie, wie das Projekt die Wissenschaft voranbringen oder welcher Nutzen sich letztlich für Menschen, Tiere oder die Umwelt ergeben könnte. Bitte gegebenenfalls zwischen kurzfristigem Nutzen (während der Projektlaufzeit) und langfristigem Nutzen (der sich nach Abschluss des Projekts ergeben könnte) unterscheiden.

Zu erwartender Schaden

In welchen Tierversuchen werden die Tiere üblicherweise verwendet (zB Injektionen, chirurgische Eingriffe)? Geben Sie die Anzahl und die Dauer dieser Tierversuche an.

Welche Auswirkungen/Schäden sind für die Tiere zu erwarten (zB Schmerzen, Gewichtsverlust, Inaktivität/eingeschränkte Mobilität, Stress, ungewöhnliches Verhalten) und wie lange halten diese Auswirkungen an?

Welche Tierarten sollen verwendet werden und wie hoch ist die Zahl der zu verwendenden Tiere? Welche Schweregrade werden erwartet und wie hoch ist die Zahl der Tiere je Schweregrad (nach Tierart)?

Tierart4)

Geschätzte Gesamtanzahl

Geschätzte Anzahl je Schweregrad

Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion

Gering

Mittel

Schwer

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