Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

32. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz ? 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung ?24. Jänner 2021? durch die Wendung ?7. Februar 2021? ersetzt.

2. § 7 lautet:

?§ 7.

(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 grundsätzlich unzulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.

(3) Die Entscheidung...

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