Verordnung, mit der die EU/EWR - Anerkennungsverordnung geändert wird

59. Verordnung, mit der die EU/EWR - Anerkennungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 373 c, Absatz 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 225/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

?Allgemeines§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in...
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