Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird (2. VAG-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird wie folgt geändert:

  1.   § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 6, § 7 a Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, die §§ 99 bis 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 108 a bis 110, die §§ 115 bis 118,"

  2.   § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81 a und".

  3.   § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. Sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, die §§ 63, 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96, 107 Abs. 3 und 114"

  4.   § 18 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wird in einem Versicherungszweig, der nicht unter Abs. 1 fällt, die Versicherungsleistung in Form einer Rente erbracht, so ist hiefür keine Deckungsrückstellung zu bilden."

  5.   § 24 Abs. 1 lautet:

    „(1) Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der im § 18 Abs. 1, 3 und 4 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat."

  6.   § 57 Abs. 6 lautet:

    „(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß."

  7.   § 61 b Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „§ 11 Abs. 1, § 17 b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81 b Abs. 5 und 6, die §§ 81 c bis 81 g, § 81 h Abs. 1 und 2, § 81 n, § 82, die §§ 83 bis 85 a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 108 a, § 109, § 111 und die §§ 113 und 114 sind weiter anzuwenden."

  8.   § 63 Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, § 11 Abs. 3, § 17 b und § 17 c Abs. 2 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.

    (3) Vom Vierten Hauptstück sind die §§ 74 bis 78 auf Sterbekassen gemäß § 62 Abs. 2 anzuwenden. Bei der Erlassung von Anordnungen auf Grund der §§ 74 bis 78 sind die besonderen Verhältnisse der Sterbekassen zu beachten."

  9.   § 71 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „(3) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen."

  10. Das Vierte Hauptstück erhält die Überschrift „Kapitalausstattung, Kapitalanlage".  Die  Gliederungsbezeichnung    „1. Abschnitt"    entfällt    samt Überschrift.

  11.   § 73 a Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden."

  12.   § 73 b Abs. 3 erster Satz lautet:

    „(3) Der Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln abzuziehen."

  13. Im § 73 b Abs. 4 2 2 lit. a und Z 3 lit. a entfällt der Ausdruck „einschließlich der Nebenleistungen".

  14.   § 76 lautet:

    „Erwerb von Anteilsrechten

    § 76. (1) Der Erwerb von Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern die Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung genehmigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.

    (2)   Der  Erwerb  von  Anteilsrechten   an  einer anderen Gesellschaft oder an einem Einzelunternehmen bedarf stets der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

    (3)  Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anteilsrechte ihrer Art oder ihrem Umfang nach geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden. Die Genehmigung von Anteilsrechten an einem   Versicherungsunternehmen   ist   auch   zu versagen, wenn eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist.

    (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

    (5)  Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Veräußerung der Anteilsrechte zu verlangen, wenn 1.   die   im   Abs. 3   genannten   Umstände   nach Erteilung der Genehmigung eintreten oder 2. das Unternehmen, von dem das Versicherungsunternehmen   Anteilsrechte   hält,   dauernd   einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es sei denn, daß für diese Anteilsrechte berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

    (6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, von dem Anteilsrechte   gehalten   werden   oder   gehalten   werden sollen, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses   und   anderer  geeigneter  Geschäftsunterlagen verlangen.  Solche Auskünfte dürfen  nicht unter Berufung   auf   eine   nach   anderen   Vorschriften bestehende    Verschwiegenheitspflicht    verweigert werden.

    (7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von genehmigten Anteilsrechten ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    (8)  Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens an eine Gesellschaft, von der es mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung Anteilsrechte hält, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

  15.    Nach   dem   $77   Abs. 7 a  wird   folgender Abs. 7 b eingefügt:

    „(7 b) Inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Abs. 3 Z 4 auf die Bedeckung des Deckungserfordernisses angerechnet werden."

  16.   § 78 Abs. 1 lautet:

    „(1) Technische Verbindlichkeiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen."

  17.   § 78 Abs. 2 lautet:

    „(2) Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen selbst oder hinsichtlich der von ihm übernommenen Rückversicherung von einem zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer gemäß Abs. 3 bis 6 zu bedecken."

  18.   § 78 Abs. 12 lautet:

    „(12) Kassenbestände und inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Abs. 5 Z 4 auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden."

  19.   Der 2. Abschnitt des Vierten Hauptstückes (§§ 80 bis 86) wird durch folgende Paragraphen ersetzt:

    „Fünftes Hauptstück RECHNUNGSLEGUNG Anwendbarkeit des HGB und des Aktiengesetzes  1965

    § 80. Für die Rechnungslegung von 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft  gelten   die  Bestim-

    mungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

  20.   Versicherungsvereinen   auf   Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden;

  21.   Zweigniederlassungen   ausländischer   Versicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen   des   HGB   in   der   jeweils geltenden   Fassung  für  große  Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

    Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht

    § 81. (1) Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

    (2)  Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 125 Abs. 1, 2 und 5 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.

    (3)  Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Abs. 2 sinngemäß.

    (4)    Für    Zweigniederlassungen    ausländischer Versicherungsunternehmen   hat  die   Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene  Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

    (5)Â Â Das...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT