Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (VAG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 917/1993 und 50/1995, wird wie folgt geändert:

  1. An den § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist.“

  2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 3, 5 und 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 7a Abs. 1, 3

    und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103

    und 104, § 104a Abs. 1 und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Z 1, die §§ 109

    und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Punkt A 1. der Anlage D,“

  3. Nach dem § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) Die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung (Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erster Satz) erstreckt sich auf die Rückversicherung in allen Versicherungszweigen.“

  4. An den § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.“

  5. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession.

    Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.“

  6. Nach dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) Der Betrieb der Rückversicherung neben der Direktversicherung bedarf keiner gesonderten Konzession. Nach Erlöschen der Konzession für sämtliche Versicherungszweige der Direktversicherung gilt die Konzession zum ausschließlichen Betrieb der Rückversicherung als erteilt.“

  7. § 4 Abs. 4 und 5 lautet:

    „(4) Die Konzession zum Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften (Anlage A Z 23 zu diesem Bundesgesetz)

    darf nur zusätzlich zu einer Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 19 bis 21 angeführten Versicherungszweige erteilt werden. Sie erlischt, wenn eine Konzession zum Betrieb dieser Versicherungszweige nicht mehr besteht.

    (5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18

    der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Versicherungszweige besitzt, darf Risken, die nicht von einer Konzession umfaßt sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

  8. Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfaßten Risiko (Hauptrisiko)

    in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

  9. Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

  10. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14 und 15 der Anlage A fällt.

  11. Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, es sei denn, daß

    1. das Hauptrisiko unter die Z 18 der Anlage A fällt oder b) es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.“

  12. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet:

    „1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen,

    wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird,“

  13. Am Ende des § 4 Abs. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

    „6. zu erwarten ist, daß durch a) enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staates,

    denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Versicherungsaufsichtsbehörde an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.“

  14. An den § 4 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

    „(7) Eine enge Verbindung gemäß Abs. 6 Z 6 wird begründet durch 1. das unmittelbare oder mittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens 20vH des Kapitals oder der Stimmrechte,

  15. das Verhältnis zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung und durch ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer juristischen oder natürlichen Person und einem Unternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht,

  16. ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht.

    (8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1)

    sind,

  17. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

  18. die Eigenmittel nicht den nach § 73b Abs. 1 vorgeschriebenen Betrag oder den sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges ergebenden Mindestbetrag des Garantiefonds (Abs. 6

    Z 3) erreichen.

    (9) Ein Versicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der Versicherungsaufsichtsbehörde zuzustellen.“

  19. In § 5 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck

    „§ 4 Abs. 6 Z 2, 3 und 6 und Abs. 8 Z 2 und 3“ ersetzt und in der Z 3 nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6

    Z 1“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 1“ eingefügt.

  20. An den § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Auf die Eintragung eines ausländischen Versicherungsunternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 4 Abs. 9 anzuwenden.“

  21. In § 6a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 6 Z 3“ der Ausdruck „und Abs. 8 Z 3“ eingefügt.

  22. § 6a Abs. 4 entfällt.

  23. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.“

  24. § 7 Abs. 4 lautet:

    „(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen,

    ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.“

  25. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,“

  26. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet:

    „(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,

  27. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,

  28. die voraussichtliche Liquiditätslage,

  29. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

    (4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

    (5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß

    Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.“

  30. § 8a Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist...

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