Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

  1. In § 864 werden der bisherige Text mit der Absatzbezeichnung „(1)“ versehen und folgender Abs. 2

    angefügt:

    „(2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung

    übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet,

    die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten.“

  2. Dem § 1298 wird folgender zweiter Satz angefügt:

    „Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen,

    daß es an dieser Voraussetzung fehlt.“

    Artikel II

    Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, wird wie folgt geändert:

  3. In § 1 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 ArbGerG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51

    1. 3 ASGG)“ ersetzt.

  4. In § 3 Abs. 3 werden in der Z 3 der Ausdruck „100 S“ durch „200 S“ und der Ausdruck „300 S“ durch

    „600 S“ ersetzt.

  5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

    „§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten,

    wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

    (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,

  6. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,

  7. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. die Aussicht auf einen Kredit.

    (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

    (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,

  8. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder 3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.

    (5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.“

  9. In § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wendung „nach § 3“ die Wendung „nach § 3 oder § 3a“.

  10. In § 6 Abs. 1

    1. hat die Z 5 zu lauten:

      „5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.“

    2. hat die Z 9 zu lauten:

      „9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat;“

    3. werden der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 bis 15 angefügt:

      „13. die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;

  11. das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen;

  12. er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs- oder Einbringungskosten verpflichtet,

    sofern diese Kosten in der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung nicht notwendig waren.“

  13. In § 6 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt...

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