Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz ? HVG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

  1. HAUPTSTÃœCK.

    Abschnitt I.

    Versorgungsberechtigte Personen.

    § 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 28 und 52 des Wehrgesetzes,

    BGBl. Nr. 181/1955) erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger

    (§ 15 des Wehrgesetzes) oder eine Person im Sinne des § 14 Abs. 2 des Wehrgesetzes bei der Meldung oder Stellung, im Zusammenhange mit der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen oder im Zusammenhange mit der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

    (§ 16 des Wehrgesetzes) erleidet,

    sowie für eine Gesundheitsschädigung, die eine solche Person oder ein Wehrpflichtiger auf dem Wege zum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg oder im Falle der Dienstfreistellung auf dem Wege vom Orte der militärischen Dienstleistung zum Orte des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg erlitten hat. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

    (2) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des Abs. 1 durch einen vom Beschädigten nicht verschuldeten Unfall, den a) ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung,

    Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder b) ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet,

    verursacht worden ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des Abs. 1 durch eine vom Beschädigten nicht verschuldete Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder durch eine vom Beschädigten nicht verschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres eingetreten ist.

    (3) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    (4) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.

    § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen,

    wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

    (2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Ge-

    sundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

    (3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung

    (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1.

    § 3. (1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch ein Verbrechen veranlaßt, dessen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen.

    Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord,

    der mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang (§ 2) steht.

    (2) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

    Abschnitt II.

    Gegenstand der Versorgung.

    § 4. (1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

    1. Rehabilitation a) Heilfürsorge;

      1. orthopädische Versorgung;

      2. berufliche Ausbildung;

      3. Begünstigungen zur Erlangung und Beibehaltung eines Arbeitsplatzes;

    2. Beschädigtenrente, Familienzuschläge, Pflegezulage,

      Blindenzulage, Führhundzulage.

      (2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:

    3. Sterbegeld;

    4. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;

    5. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente,

      Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);

    6. Witwen- und Waisenbeihilfe;

    7. krankenversicherungsrechtlichen Schutz.

      Abschnitt III.

      Rehabilitation.

      § 5. (1) Durch die Rehabilitation soll der Beschädigte in das Erwerbsleben eingegliedert oder wieder eingegliedert oder seine Stellung im Erwerbsleben erleichtert und gefestigt werden.

      (2) Diesem Zwecke dienen die Maßnahmen der Heilfürsorge, der orthopädischen Versorgung und der beruflichen Ausbildung sowie die Begünstigungen zur Erlangung und Beibehaltung eines Arbeitsplatzes.

      (3) Die erforderlichen Maßnahmen nach den

      §§ 6 bis 20 sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Landesinvalidenamt

      (§ 75) im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu treffen.

      (4) Dienstbeschädigungen von Wehrpflichtigen,

      die den Präsenzdienst leisten, sind von der zur

      ärztlichen Betreuung berufenen militärischen Dienststelle unverzüglich dem Landesinvalidenamt

      (§ 75) anzuzeigen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Bei Be-"

      schädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem IV. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes,

      BGBl. Nr. 152/1956, haben,

      ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2

      nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

      § 6. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (§ 23

      Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Teilrente gemäß

      § 23 Abs. 3 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

      (2) Die Heilfürsorge umfaßt die als notwendig erkannte Heilbehandlung (ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung,

      Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen, Pflege in einer Krankenanstalt)

      sowie die Gewährung von Krankengeld und Familien(Tag)geld.

      (3) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 2 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, ist dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung eine als notwendig erkannte Heilstättenbehandlung oder Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen zu gewähren.

      (4) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen.

      § 7. (1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Kranken- oder Heilanstalt unterzubringen.

      (2) Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund hat die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des § 61

      zu übernehmen.

      § 8. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung,

      daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes,

      Familien(Tag)geldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung,

      die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben,

      nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 13) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze ruht, solange und...

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