Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden ? Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 212/1984, wird wie folgt geändert:

  1. § 36 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

    die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen

    (Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

    (2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

    die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.

    Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2

    nicht erreicht."

  2. § 43 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

    (2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen."

  3. § 47 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

    „Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60

    vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt,

    wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war."

  4. § 86 Abs. 4 entfällt. Die Abs. 5 und 6 des § 86

    werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

    Artikel II Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr.

    27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 577/1983, wird wie folgt geändert:.

  5. § 1 Abs. 1 lit. j lautet:

    „j) auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,"

  6. Im § 1 Abs. 1 wird nach lit. k folgende lit. 1

    eingefügt:

    „1) oder auf einem Weg gemäß lit. d bis k im Rahmen einer Fahrgemeinschaft"

  7. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Führhundzulage"

    durch das Wort „Blindenführzulage"

    ersetzt.

  8. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente,

    Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen-

    und Waisenbeihilfe);"

  9. § 4 Abs. 2 Z 4 entfällt. Die Z 5 bis 7 werden als Z 4 bis 6 bezeichnet.

  10. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck

    „Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,"

    durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetzes 1985" ersetzt.

  11. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des IV.

    Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 hat,

    ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8."

  12. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetzes"

    durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetzes 1985" und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz"

    durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1985" ersetzt.

  13. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Fürsorgeträger"

    durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

    ersetzt.

  14. Im § 14 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck

    „Artikel 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes"

    durch den Ausdruck „Artikel 12 Abs. 1 Z 1

    des Bundes-Verfassungsgesetzes" ersetzt.

  15. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen,

    Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen und Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind nach Maßgabe der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu gewähren."

  16. § 19 Abs. 2 lautet:

    „(2) In der Krankenversicherung nach § 18 werden Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld nicht gewährt."

  17. § 21 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente,

    wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH.

    Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen."

  18. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung,

    Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

    Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht."

  19. § 24 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen,

    die an der Wiener Börse nicht notieren,

    sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen."

  20. § 24 Abs. 9 und 10 lautet:

    „(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24 a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24 b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24 b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

    (10) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen."

  21. § 24 a lautet:

    „§ 24 a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens,

    das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.

    (2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55)

    festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.

    (3) Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Feststellung der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.

    (4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986

    sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:

  22. § 24 b lautet:

    „§ 24 b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

    (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen.

    Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit der Aufwertungszahl (§ 24 a Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest-

    und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

    (2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 sind die Beträge 4961 S und 20576 S zugrunde zu legen."

  23. § 24 d entfällt.

  24. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."

  25. § 25 Abs. 7 lautet:

    „(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten monatlichen Einkommensbeträge treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter sinnge-

    mäßer Anwendung des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 rückwirkend vom 1. Juli 1967

    an vervielfachten Beträge."

  26. § 25 Abs. 9 lautet:

    „(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,

    sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen;

    der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der...

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