Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.

Nachdem der am 7. Mai 1963 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter,

welcher also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung und der Beschäftigung Schwerbeschädigter zu regeln, sind übereingekommen,

einen Vertrag über diese Rechtsgebiete zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Josef Schöner,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Bundesrepublik Deutschland,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amts,

Herrn Professor Dr. Karl Carstens,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

ABSCHNITT I Kriegsopferversorgung Artikel 1

(1) Personen, die nach den Vorschriften des einen Vertragsstaates über die Versorgung von Kriegsopfern versorgungsberechtigt sind und ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete des anderen Vertragsstaates haben, erhalten die Versorgungsleistungen von dem einen Staat nach seinen Vorschriften, soweit dieser Vertrag nicht vorsieht, daß sie von dem anderen Staat nach dessen Vorschriften zu gewähren sind.

(2) Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz der Republik Österreich steht eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären;

einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Das gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann,

wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch erhebt; dies ist sinngemäß anzuwenden,

wenn der Kreis der versorgungsberechtigten Personen durch eine Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes oder des Bundesversorgungsgesetzes erweitert wird. Während des Laufes der Einspruchsfrist sind auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages bei dringendem Bedarf Leistungen und Begünstigungen vorläufig zu gewähren; Artikel 11 findet auf solche Fälle Anwendung. Die beiden vorstehenden Sätze finden keine Anwendung auf Gesetze,

die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages in einem Vertragsstaat erlassen werden, wenn sie die Versorgung eines Personenkreises regeln, der einem Personenkreis gleichmachten ist, auf den dieser Vertrag im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im anderen Vertragsstaat bereits anzuwenden ist.

(3) Personen, die zugleich österreichische Staatsbürger und Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind und aus derselben Ursache einen gleichartigen Ansprach auf Versorgung sowohl nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz als auch nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, erhalten die Versorgungsleistungen nur von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren ständigen Aufenthalt haben.

Artikel 2

(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, erhalten von österreichischer Seite für die anerkannten Folgen einer Schädigung Heilfürsorge nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Krankengeldes und Familien(Tag)geldes sowie orthopädische Versorgung mit Ausnahme der Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen und des Kleider- und Wäschepauschales.

(2) Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vom Hundert oder mehr erhalten die Leistungen nach Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen auch wegen Gesundheitsstörungen,

die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Das gleiche gilt für Versorgungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 80 vom Hundert, wenn sie eine Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten und nach Vorschriften der Republik

Österreich weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Artikel 3

(1) Personen, denen Beschädigtenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten von deutscher Seite für die anerkannten Folgen einer Dienstbeschädigung Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit...

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