Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich abgeändert wird (16. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962,

117/1963, 173/1963, 313/1963, 154/1964, 126/

1965, 191/1965, 110/1966, 18/1967, 237/1967,

260/1968 und 199/1969, wird geändert wie folgt:

  1. § 14 Abs. 4 lautet:

    „(4) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt der 186ste Teil des Monatsentgeltes."

  2. § 20 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II liegt eine 43stündige Wochendienstleistung zugrunde."

  3. § 20 Abs. 4 lautet:

    „(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit dadurch eine 43stündige Wochendienstleistung

    überschritten wird, von der 44. Stunde an bei Wochentagsarbeit mit dem Eineinviertelfachen,

    bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,

    Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ist in die 43stündige Wochendienstleistung einzurechnen.

    Die Bundesregierung kann zur Anpassung an die außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden Regelungen über die Entschädigung für Überstunden durch Verordnung bestimmen, daß die Entlohnung für Wochentagsüberstunden, durch die eine 47stündige Wochendienstleistung überschritten wird, auf das Eineinhalbfache, sowie für

    Überstunden, die in die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) fallen, auf das Zweifache des auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatsentgeltes erhöht wird. Wochentagsüberstunden können innerhalb eines Monates durch Freizeit ausgeglichen werden."

    Artikel II

    (1) Hat ein Vertragsbediensteter aus dem Anlaß

    der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung dem Bund eine Abfertigung erstattet,

    die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.

    (2) In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden,

    ...

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