Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministeriengesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG-Novelle 1999), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Vertragsbedienstetenreformgesetz ? VBRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

II Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

III Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

IV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

V Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes VI Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

VII Änderung des Pensionsgesetzes 1965

VIII Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (5. BFG-Novelle 1999)

IX Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes X Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Artikel I

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

    „INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Anwendungsbereich

    § 2. Kollektivverträge

    § 2a. Stellenplan und Planstellen

    § 2b. Eignungsausbildung

    § 2c.

    § 2d.

    § 2e. Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

    § 3. Aufnahme

    § 3a. Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

    § 3b. Übernahme durch ein anderes Ressort

    § 4. Dienstvertrag

    § 4a. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

    § 5. Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

    § 5a. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

    § 5b. Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

    § 6. Versetzung an einen anderen Dienstort

    § 6a. Dienstzuteilung

    § 6b.

    § 6c. Verwendungsbeschränkungen

    § 7. Dienstverhinderung

    § 8. Nebenbeschäftigung

    § 8a. Bezüge

    § 9. Entlohnungsgruppen und Dienstzweige

    § 10. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

    § 11. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

    § 12.

    § 13. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

    § 14. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

    § 15. Überstellung

    § 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

    § 16. Kinderzulage

    § 17. Anfall und Einstellung des Entgeltes

    § 18. Auszahlung

    § 18a. Verjährung

    § 19. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

    § 20. Dienstzeit

    § 21. Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

    § 22. Nebengebühren und Zulagen

    § 22a. Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

    § 23. Sachleistungen

    § 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung

    § 24a.

    § 25. Vorschuß und Geldaushilfe

    § 26. Vorrückungsstichtag

    § 27. Anspruch auf Erholungsurlaub

    § 27a. Ausmaß des Erholungsurlaubes

    § 27b. Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

    § 27c. Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

    § 27d. Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden

    § 27e. Verbrauch des Erholungsurlaubes

    § 27f. Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

    § 27g. Erkrankung während des Erholungsurlaubes

    § 27h. Verfall des Erholungsurlaubes

    § 28. Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

    § 28a. Entschädigung für den Erholungsurlaub

    § 28b. Abfindung für den Erholungsurlaub

    § 28c. Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung

    § 29. Heimaturlaub

    § 29a. Sonderurlaub

    § 29b. Karenzurlaub

    § 29c. Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

    § 29d. Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

    § 29e. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

    § 29f. Pflegefreistellung

    § 29g. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

    § 29h. Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

    § 29i. Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

    § 30. Enden des Dienstverhältnisses

    § 31. Zeugnis

    § 32. Kündigung

    § 33. Kündigungsfristen

    § 33a. Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

    § 34. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

    § 35. Abfertigung

    § 36. Sonderverträge Abschnitt II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt

    § 37. Anwendungsbereich

    § 37a. Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

    § 38. Dienstvertrag

    § 39. Einreihung in das Entlohnungsschema I L

    § 40. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

    § 41. Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

    § 42. Überstellung

    § 42a. Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

    § 42b. Einreihung in das Entlohnungsschema II L

    § 42c. Vertretung

    § 42d. Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

    § 42e. Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

    § 42f. Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

    § 42g. Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

    § 43. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

    § 44. Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

    § 44a. Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

    § 44b.

    § 44c.

    § 44d. Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

    § 45. Vergütung für Mehrdienstleistung

    § 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung

    § 47. Ferien und Urlaub

    § 47a. Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

    § 47b.

    § 47c.

    § 47d. Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

    § 47e. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

    § 48. Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

    § 49. Abfertigung der Vertragslehrer Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten (Hochschulen)

    § 50. Vertragslehrer

    § 51. Vertragsassistenten

    § 52. Verwendungsdauer

    § 52a.

    § 52b. Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

    § 53. Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

    § 54. Monatsentgelt

    § 54a. Dienstzulage (Forschungszulage)

    § 54b. Aufwandsentschädigung

    § 54c. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

    § 54d.

    § 54e. Abfertigung des Vertragsassistenten Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen

    § 55. Vertragsdozenten

    § 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

    § 56. Monatsentgelt

    § 56a. Dienstzulage (Forschungszulage)

    § 56b. Aufwandsentschädigung

    § 56c. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

    § 56d. Vertragsprofessoren

    § 57. Aufnahme

    § 57a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

    § 58. Entgelt

    § 58a. Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

    § 58b.

    § 58c. Abfertigung Abschnitt V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

    § 59. Anwendungsbereich

    § 60. Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K

    § 61. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K

    § 62. Pflegedienst-Chargenzulage

    § 63. Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

    § 64. Anwendungsbereich

    § 65. Einteilung

    § 66. Ausbildungsphase

    § 67. Dienstliche Ausbildung

    § 68. Zeitlich begrenzte Funktionen

    § 69. Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

    § 70. Kündigung

    § 71. Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

    § 72. Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

    § 73. Funktionszulage

    § 74. Fixes Monatsentgelt

    § 75. Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

    § 76. Leistungsprämie

    § 77. Überstellung

    § 78. Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst Abschnitt VII Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

    § 79.

    Abschnitt VIII

    Ãœbergangsbestimmungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Ãœbergangsbestimmungen

    § 80. Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen

    § 81. Verjährung

    § 82. Übergangsbestimmungen zu § 26

    § 83. Karenzurlaub

    § 84. Übergangsbestimmungen zu § 35

  2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

    § 85. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion

    § 86. Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

    § 87. Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

    § 88. Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

    § 89. Überleitung 3. Unterabschnitt Vertragslehrer

    §§ 90, 91, 92.

  3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

    § 93. Überleitung

    § 94. Sonderausbildung Abschnitt IX Schlußbestimmungen

    § 95. Teuerungszulage

    § 96. Automationsunterstützte Datenverarbeitung

    § 97. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

    § 98. Vollziehung

    § 99. Inkrafttreten

    § 100. Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes“

  4. Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Abschnitt VI“ durch das Zitat „Abschnitt VII“ ersetzt.

  5. Im § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und im § 34 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 6b“ jeweils durch das Zitat „§ 6c“ ersetzt.

  6. Nach § 2d wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

    § 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

    Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

    (2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.

    (3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind,

    wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in...

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