Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung ? BAO).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich des Gesetzes.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im

§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangsabgaben jedoch nur insoweit,

als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;

b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,

soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden sinngemäß Anwendung auf das Verfahren der Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1)

a) über Zuerkennung und Rückforderung von Abgabenvergütungen und von bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art, für diese jedoch nur insoweit, als die Beihilfengesetze keine andere Regelung vorsehen;

b) soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften

über das Tabak-, Branntwein- und Salzmonopol behördliche Aufgaben besorgen und in diesen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes angeordnet ist,

neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Abgabenvergütungen, Beihilfen und Rückforderungsansprüche und ferner die zu diesen Abgaben, Beiträgen und Rückforderungsansprüchen zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag,

c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens,

e) die im Zollrecht vorgesehenen Ersatzleistungen für entgangene Abgaben.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller Gesetze, die jene Abgaben, Beiträge, Vergütungen, Beihilfen und Monopole, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist (§§ 1 und 2), regeln oder sichern.

(4) Die zu den Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.

  1. ABSCHNITT.

    Allgemeine Bestimmungen.

    A. Entstehung des Abgabenanspruches.

    § 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

    (2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer 1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind,

    oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

  2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1

    schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

  3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte ;

    b) bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital hinsichtlich der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe gemäß lit. a Z. 1 und 2;

    c) bei der Umsatzsteuer samt Zuschlägen für Lieferungen und sonstige Leistungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Monates, in dem die Entgelte vereinnahmt, im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Monates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Beim Eigenverbrauch entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Monates,

    in dem die Entnahme vorgenommen wurde;

    d) bei der Beförderungssteuer für gewerbsmäßige entgeltliche Beförderungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Monates, in dem die Entgelte vereinnahmt, im Fall der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Monates, in dem die Beförderungsleistungen ausgeführt wurden. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer entsteht der Abgabenanspruch mit dem Grenzübertritt des Fahrzeuges;

    e) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird;

    f) bei den Verbrauchsteuern 1. im Zeitpunkt, in dem verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in diesem verbraucht werden;

  4. wenn im Zug einer Bestandsaufnahme verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände in einem Betrieb, in dem solche Gegenstände gewonnen, hergestellt oder unversteuert gelagert werden oder einer begünstigten Verwendung dienen, Fehlmengen festgestellt worden sind, im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches festgestellt werden kann; für diese Fehlmengen entsteht gegen den Betriebsinhaber der Abgabenanspruch insoweit, als sie auf Umstände zurückzuführen sind, die nach den Verbrauchsteuervorschriften einen Abgabenanspruch gegen ihn begründen.

    (3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld)

    bleiben unberührt.

    (4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

    § 5. Soweit der Zeitpunkt des Todes eines Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist,

    gilt als Todestag a) im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und b) im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag angegebene Zeitpunkt.

    B. Gesamtschuld und Haftung.

    § 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,

    sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

    (2) Personen, die zusammen zu veranlagen oder gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind Gesamtschuldner; dies gilt auch dann,

    wenn eine oder mehrere dieser Personen bei getrennter Veranlagung abgabefrei wären.

    § 7. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

    (2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

    § 8. Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen,

    kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.

    § 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

    (2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß

    Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt,

    ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

    § 10. Für Zwangs- und Ordnungsstrafen,

    die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare,

    Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.

    § 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften rechtskräftig verurteilte Täter, Mitschuldige und Teilnehmer, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

    § 12. Wenn Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als solche abgabepflichtig sind, haften die Gesellschafter (Mitglieder)

    persönlich für die Abgabenschulden der Gesellschaft. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

    § 13. Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers)

    derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens

    (Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet.

    § 14. (1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;

    b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

    (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.

    § 15. (1) Personen, die als Erben, Kuratoren,

    Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens berufen sind und erkennen, daß Erklärungen,

    die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge...

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