Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)
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Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand / Bezeichnung 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz 3 Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 4 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 5 Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 6 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 7 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 8 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 9 Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes 10 Änderung des Zustellgesetzes 11 Änderung des Finanzstrafgesetzes 12 Änderung der Exekutionsordnung 13 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 14 Änderung des Amtshaftungsgesetzes 15 Änderung des Organhaftpflichtgesetzes 16 Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes Artikel 1
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG) Inhaltsverzeichnis
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen § 1. Anwendungsbereich § 2. Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 3. Örtliche Zuständigkeit § 4. Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte § 5. Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden § 6. Befangenheit 2. HauptstückVerfahren 1. AbschnittBeschwerde § 7. Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 8. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 9. Inhalt der Beschwerde § 10. Mitteilung der Beschwerde 2. AbschnittVorverfahren § 11. Anzuwendendes Recht § 12. Schriftsätze § 13. Aufschiebende Wirkung § 14. Beschwerdevorentscheidung § 15. Vorlageantrag § 16. Nachholung des Bescheides 3. AbschnittVerfahren vor dem Verwaltungsgericht § 17. Anzuwendendes Recht § 18. Parteien § 19. Eintritt oberster Organe § 20. Schriftsätze § 21. Akteneinsicht § 22. Aufschiebende Wirkung § 23. Ladung § 24. Verhandlung § 25. Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme § 26. Gebühren der Zeugen und Beteiligten § 27. Prüfungsumfang 4. AbschnittErkenntnisse und Beschlüsse § 28. Erkenntnisse § 29. Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 30. Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof § 31. Beschlüsse § 32. Wiederaufnahme des Verfahrens § 33. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 34. Entscheidungspflicht 5. AbschnittKosten § 35. Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt 3. HauptstückBesondere Bestimmungen 1. AbschnittVerfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde § 36. 2. AbschnittVerfahren in Verwaltungsstrafsachen § 37. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 38. Anzuwendendes Recht § 39. Beschwerdeverzicht § 40. Verfahrenshilfeverteidiger § 41. Aufschiebende Wirkung § 42. Verbot der Verhängung einer höheren Strafe § 43. Verjährung § 44. Verhandlung § 45. Durchführung der Verhandlung § 46. Beweisaufnahme § 47. Schluss der Verhandlung § 48. Unmittelbarkeit des Verfahrens § 49. Gebühren der Beteiligten § 50. Erkenntnisse § 51. Entscheidungspflicht § 52. Kosten 3. AbschnittVerfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze § 53. 4. AbschnittVorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers § 54 4. HauptstückSchlussbestimmungen § 55. Verweisungen § 56. Sprachliche Gleichbehandlung § 57. Vollziehung § 58. Inkrafttreten -
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Örtliche Zuständigkeit
§ 3. (1) In den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991; 2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; 3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat; 4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde. (2) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte
§ 4. (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
(3) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.
(4) Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden
§ 5. (1) Ausländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden Staatsverträgen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.
(2) Die Rechtshilfe ist abzulehnen:
1. wenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten; 2. wenn sie unzulässig ist. Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht oder die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Befangenheit
§ 6. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
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Hauptstück
Verfahren
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Abschnitt
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst...
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