Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird (Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/

1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 lautet:

    „§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

  2. Die §§ 10 bis 14 lauten:

    „Strafen

    § 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

    Verhängung einer Freiheitsstrafe

    § 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden,

    wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

    § 12. (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden,

    wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist. Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

    (2) Darf nach § 11 eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden, so ist die für die Tat neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geldstrafe zu verhängen. Ist eine solche nicht vorgesehen, so ist eine Geldstrafe bis zu 30000 S zu verhängen.

    Verhängung einer Geldstrafe

    § 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

    § 14. (1) Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

    (2) Mit dem Tode des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe."

  3. § 16 lautet:

    „Ersatzfreiheitsstrafe

    § 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

    (2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß

    der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

    Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen."

  4. § 20 lautet:

    „Außerordentliche Milderung der Strafe

    § 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden."

  5. § 24 lautet:

    㤠24. Soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfah-

    rensgesetz auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die

    §§ 2, 3, 4, 11, 12, 41, 42, 51, 57, 63 Abs. 1, 64

    Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 73, 75, 78, 79 und 80 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."

  6. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten,

    bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde."

  7. § 31 Abs. 3 lautet:

    „(3) Sind seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."

    7 a. § 36 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben,

    oder aber, wenn der Grund der Festnehmung schon vorher wegfällt, freizulassen; er ist ehestens,

    womöglich bei seiner Festnehmung, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnehmung und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten."

  8. § 36 Abs. 2 lautet:

    „(2) Bei der Festnehmung und Vorführung sind Person und Ehre des Festgenommenen möglichst zu schonen. Für die Verwahrung gilt § 53 c Abs. 1

    und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist."

  9. Dem § 36 werden als Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen, eine sonstige Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Verwaltungsstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen.

    (4) Für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens Verwahrte dürfen von ihren Angehörigen, Rechtsbeiständen oder den diplomatischen oder konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt

    § 53 c Abs. 3 bis 5 sinngemäß."

  10. § 45 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß

    einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist...

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