Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    (Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

    Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

  2. In Art. 20 Abs. 2 erster Satz wird folgende Z 5a eingefügt:

    ?5a. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien,?
  3. In Art. 20 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge ?gemäß den Z 2, 3 und 8? durch die Wortfolge ?gemäß den Z 2, 3, 5a und 8? ersetzt.

  4. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 42 angefügt:

    ?(42) Art. 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.?

    Artikel 2

    Änderung des KommAustria-Gesetzes

    Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2009, wird wie folgt geändert:

  5. § 1 samt vorstehender Abschnittsbezeichnung, Abschnittsüberschrift und Paragraphenüberschrift lautet:

    ?1. Abschnitt

    Regulierungsbehörde

    Kommunikationsbehörde Austria

    § 1. (1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria (?KommAustria?) eingerichtet.

    (2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.?

  6. § 2 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

    1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,
    2. Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,
    3. Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
    4. Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003, BGBl. I Nr. 70,
    5. sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003,
    6. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G,
    7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
    8. Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,
    9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
    10. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,
    11. Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000.?
  7. § 2 Abs. 2 erhält die Bezeichnung ?(3)?; folgender Abs. 2 wird eingefügt:

    ?(2) Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:

    1. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
    2. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,
    3. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33.?
  8. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften lauten:

    ?Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

    § 3. (1) Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

    (2) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? kundzumachen.

    (3) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

    (4) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

    Unvereinbarkeit

    § 4. (1) In der KommAustria dürfen nicht tätig sein:

    1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine leitende Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes;
    2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG) stehen;
    3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes;
    4. Personen, die in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;
    5. Personen, die in einem Dienst-, Auftrags- oder Gesellschaftsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften, zu einem anderen Rundfunkveranstalter oder zu einem sonstigen Medienunternehmen stehen und Personen, die in einem rechtlichen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der KommAustria in Anspruch nehmen oder von dieser betroffen sind;
    6. Personen, die mit der Interessensvertretung von Medienunternehmen betraut sind, insbesondere aufgrund eines Auftrags- oder Dienstverhältnisses zu einer gesetzlichen Interessensvertretung oder einer sonstigen Interessensvereinigung;
    7. Personen, die eine der in Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

    (2) Die Mitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

    (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit in der Behörde ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende selbst hat eine solche Tätigkeit dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.?

  9. § 5 erhält die Bezeichnung ?§ 16.?; die Paragraphenüberschrift lautet:

    ?Einrichtung und Organisation der RTR-GmbH?

  10. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift eingefügt:

    ?Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung

    § 5. (1) Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Zeitablauf,
    2. bei Tod,
    3. bei Verzicht,
    4. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
    5. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
    6. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
    7. mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.

    (2) Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

    (3) Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.?

  11. § 5a entfällt.

  12. § 6 samt Überschrift lautet:

    ?Stellung der Mitglieder

    § 6. (1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

    (2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.?

  13. § 7 samt...

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