Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das Viehwirtschaftsgesetz 1983, das AMA-Gesetz 1992, das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Marktordnungsgesetz-Novelle 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikeln Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 7 lautet:

    „§ 7. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen des Ausgleichsbeitrages gemäß § 3 für den mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union endenden Abrechnungszeitraum sind von der AMA 1. hinsichtlich der für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 5b vorgesehenen Mittel weiterhin nach dieser Gesetzesstelle für Sozialpläne anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen und 2. hinsichtlich der übrigen Mittel für Marketingmaßnahmen im Bereich Milch bei der AMA zu verwenden."

  2. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen sind als Beiträge der Milcherzeuger für die Finanzierung der Milchleistungskontrolle zu verwenden."

  3. Nach § 60 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden."

  4. Nach § 61 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden."

    Abschnitt II Viehwirtschaftsgesetz 1983 Artikel I

    (Verfassungsbestimmung)

    (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

    (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

    Artikel II Das Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, wird wie folgt geändert:

  5. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden."

    Abschnitt III AMA-Gesetz 1992

    Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/ 1994, wird wie folgt geändert:

  6. § 1 lautet:

    „§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden."

    la. Im § 11 Abs. 1 Z3 wird das Zitat „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" durch „Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt.

  7. Nach § 12 ZU wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 12 und 13 angefügt:

    „12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit kerne Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,

  8. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden."

  9. § 13 lautet:

    „Entschädigung des Verwaltungsrats

    § 13. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

    (2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzulegen sind, wobei für Reise- und Aufenthaltsgebühren höchstens die für die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sätze festgelegt werden können."

  10. Im § 15 Abs. 5 wird das Zitat „Bundeskammer der. gewerblichen Wirtschaft" durch „Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt.

  11. Die §§ 18 bis 20 lauten:

    „Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands

    § 18. (1) Der Jahresabschluß der AMA...

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