Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012)

106. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 werden die Tabellenzeilen

?6A Graz

6B Steiermark Mitte

6C Steiermark Süd

6D Steiermark Süd-Ost

6E Steiermark Ost

6F Steiermark Nord

6G Steiermark Nord-West

6H Steiermark West?

durch folgende Tabellenzeilen ersetzt:

?6A Graz und Umgebung

6B Oststeiermark

6C Weststeiermark

6D Obersteiermark?

2. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

?(4) Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z.B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.?

3. Nach § 126 wird nachstehender § 127 samt Überschrift eingefügt:

?Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

§ 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

1. Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.
2. Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landes weiterzuleiten.
3. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.
4. Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten
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