Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die V

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Artikel 1Â Â

Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden Â

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet: Â

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Â

Lehrpläne der Volksschulen und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b lautet: Â

    „b) für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und Â

    Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich Â

    am Lehrplan der Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils Â

    geltenden Fassung, zu orientieren haben.“ Â

  2. In Artikel I § 4 Abs. 1 werden in lit. e die Wendung „zu den Stundentafeln der Grundschule“ durch die Â

    Wendung „zur Stundentafel der Grundschule“ und der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt Â

    ersetzt. Â

  3. In Artikel I § 4 wird dem Abs. 1 folgende lit. f angefügt: Â

    „f) für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der Â

    Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens zwei Wochenstunden verringert werden.“ Â

  4. Artikel I § 4 Abs. 4 entfällt. Â

  5. Dem Artikel I § 5 wird folgender Abs. 13 angefügt: Â

    „(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Â

    Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.“ Â

  6. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) zweiter Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule) Z 14 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) lautet der erste Â

    Absatz:Â Â

    „Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) sind in der      Â

  7. bis 4. Schulstufe der Grundschule im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand

    „Religion“), der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ und der unverbindlichen Übungen vorgesehen. Die Gesamtwochenstundenzahl für die einzelnen Schulstufen ist in einem Rahmen vorgegeben.

    Innerhalb dieses Rahmens können in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie in der verbindlichen

    Übung „Lebende Fremdsprache“ die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde,

    insgesamt um höchstens zwei Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Die gänzliche Â

    Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig.“ Â

  8. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 14 entfällt im dritten Absatz der erste Satz. Â

  9. In Anlage A zweiter Teil Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Volksschuloberstufe) wird Â

    folgender Absatz angefügt: Â

    „Im Übrigen finden die Bestimmungen der Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen,

    BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, unter Bedachtnahme auf die organisatorischen Gegebenheiten sinngemäß Anwendung.“ Â

  10. In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

    Ãœbungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und der unverbindlichen Ãœbungen) lit. a Â

    (Stundentafel der Vorschulstufe) wird in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Vorschulstufe die Â

    Wendung „in den Stundentafeln 1 oder 2“ durch die Wendung „in der Stundentafel“ ersetzt. Â

    Â Â Â

  11. Anlage A vierter Teil lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) samt Bemerkungen zur Stundentafel Â

    lautet:Â Â

    „b) Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe Â

    Â Â Â

    Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe:Â Â

  12. Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Â

    Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Â

    Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Gleiches gilt in Klassen, in denen Kinder Â

    mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche Â

    die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, unterrichtet werden. Wenn wegen zu Â

    geringer Schülerzahl mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden, kann die Â

    Schulbehörde erster Instanz über Antrag der Schulleiterin bzw. des Schulleiters für einen gesondert zu führenden Unterricht aus den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und Â

    „Mathematik“ bis zu insgesamt 5,5 Wochenstunden bewilligen. Â

  13. Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. Â

  14. Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Â

    Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf – für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Â

    Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer Â

    gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Â

    Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand,

    auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“),

    anzugeben. Â

  15. Für außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann zum Â

    Erwerb der Unterrichtssprache ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß von bis zu zwölf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel zum Unterricht in Â

    den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Ãœbungen als auch mit diesen gemeinsam geführt Â

    werden. Sofern die Organisation des besonderen Förderunterrichtes nur zusätzlich zum Unterricht in den Pflichtgegenständen möglich ist, ist durch Begrenzung des Förderunterrichtes oder Â

    durch entsprechende Kürzungen in anderen Unterrichtsgegenständen dafür Sorge zu tragen, dass Â

    eine zusätzliche zeitliche Belastung von höchstens fünf Wochenstunden nicht überschritten wird. Â

    Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig. Â

  16. Für ordentliche Schülerinnen bzw. Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache kann bei Bedarf Â

    abweichend vom Förderunterricht im Sinne der Z 3 ein besonderer Förderunterricht im Ausmaß Â

    von bis zu fünf Wochenstunden angeboten werden. Dieser Förderunterricht kann sowohl parallel Â

    zum Unterricht in den Pflichtgegenständen bzw. verbindlichen Übungen als auch mit diesen gemeinsam geführt werden. Bei Bedarf ist eine ganzjährige Führung dieses Förderunterrichtes zulässig.

    Bei einer drei- bis fünfstündigen Führung dieses Unterrichtes kann für die teilnehmenden Â

    Schülerinnen bzw. Schüler eine Kürzung der Gesamtwochenstundenzahl in den Pflichtgegenständen bis zu drei Wochenstunden vorgesehen werden. Â

  17. Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Ãœbungen bei schulautonomen Â

    Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Â

    Unterrichtsjahres geführt werden. „(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Ãœbung auch mit weniger als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann. Â

  18. Bei der unverbindlichen Ãœbung „Muttersprachlicher Unterricht“ siehe Artikel I § 4 Abs. 1 lit. a Â

    der Verordnung.“ Â

  19. In Anlage A vierter Teil lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) lautet in Z 1 (Ermächtigung für Â

    schulautonome Lehrplanbestimmungen) die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile:Â Â

    „Gesamtwochenstundenzahl 27–31 27–31 28–32 30–34 120“ Â

  20. In Anlage A vierter Teil lit. c lautet in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen Â

    bestehen) die die Pflichtgegenstände und die verbindliche Ãœbung betreffende Stundentafel: Â

    Schulstufen und Wochenstunden Â

  21. In Anlage A siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze Â

    der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) Abschnitt A (Grundschule) wird Â

    die Ãœberschrift des Unterrichtsgegenstandes „Deutsch, Lesen, Schreiben/Deutsch, Lesen“ durch die Â

    Ãœberschrift „Deutsch, Lesen, Schreiben“ ersetzt. Â

  22. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ Â

    in der Bildungs- und Lehraufgabe in der Aufzählung des dritten Absatzes bei „Schreiben“ der Klammerausdruck

    „(nur Grundstufe I)“. Â

  23. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ Â

    in der Bildungs- und Lehraufgabe der fünfte Absatz. Â

  24. In Anlage A siebenter Teil Abschnitt A entfällt im Unterrichtsgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ Â

    in der Bildungs- und Lehraufgabe im Teilbereich „Schreiben“ der Klammerausdruck „(nur Grundstufe I)“ Â

    und lautet der nachfolgende Absatz:Â Â

    „Aufgabe des Schreibunterrichtes ist es, die Schüler zum Gebrauch grundlegender konventioneller Â

    grafischer Zeichensysteme anzuleiten. Dabei sollen sie erfahren, dass Schreiben eine Form der Kommunikation und Dokumentation ist. Es geht aber auch um einfache Möglichkeiten des Layouts sowie um Â

    fantasievolles Anwenden von Schrift, Schriftzeichen und Skripturalem. Im Besonderen soll der Schreibunterricht zur sicheren Beherrschung unseres...

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