Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz ? StVG.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. Strafurteil: jedes Erkenntnis eines Strafgerichtes, mit dem wegen einer den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;

  2. Verurteilter: jede Person, über die in einem Strafurteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist;

  3. Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird;

  4. Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile,

    die alle auf Kerkerstrafen oder alle auf Arreststrafen lauten, in Strafhaft zuzubringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Ãœbersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden,

    sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen.

    Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen.

    Anwendung des Gesetzes auf Jugendliche

    § 2. Für den Jugendstrafvollzug gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1961 nicht etwas anderes bestimmt.

    ZWEITER TEIL Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile Anordnung des Vollzuges

    § 3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen.

    (2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, oder begründete Besorgnis besteht,

    daß er es versuchen werde.

    (3) Ist der Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt, so sind die §§ 414 bis 418 der Strafprozeßordnung 1960 dem Sinne nach anzuwenden.

    (4) Verurteilte, die sich bereits in der zuständigen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen in Haft befinden, sind in den Strafvollzug zu

    übernehmen. Verurteilte, die sich in einer anderen Anstalt in Haft befinden, sind in die zuständige Anstalt zu überstellen.

    (5) Muß eine der im § 158 der Strafprozeßordnung 1960 genannten Personen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in Haft genommen werden,

    so ist der Vorstand der Dienstbehörde oder der unmittelbare Vorgesetzte dieser Person davon zu verständigen.

    Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung

    § 4. Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer

    über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen,

    es sei denn, daß es des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

    Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen,

    soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein

    österreichisches Gericht entschieden hätte.

    Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit

    § 5. (1) Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe

    (§ 20) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung

    (§ 10) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben,

    bis der Zustand aufgehört hat.

    (2) Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb der letzten sechs Monate entbunden,

    so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf des sechsten Monates nach der Entbindung aufzuschieben, es sei denn, daß die Verurteilte selbst die Durchführung des Strafvollzuges verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.

    (3) An Verurteilten, an denen nach Abs. 1

    oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn 1. der Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel a) für die Sicherheit des Staates oder der Person oder b) für die Sicherheit des Eigentums besonders gefährlich ist oder 2. die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, daß sich der Verurteilte im Falle des Aufschubes dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde.

    In den Fällen der Z. 1 lit. b sowie in den Fällen der Z. 2 darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäß behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen der Z. 1 lit. a ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 71

    Abs. 2) durchzuführen.

    (4) Für die an die Stelle der Freiheitsstrafe tretende Haft gelten sinngemäß die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Vollzug von Freiheitsstrafen.

    Die Freiheitsstrafe gilt nach Maßgabe der Dauer der Haft als vollzogen.

    (5) Wäre bloß der Vollzug von Verschärfungen der Freiheitsstrafe (§§ 19, 253 des Strafgesetzes)

    wegen eines der im Abs. 1 oder 2 angeführten Zustände des Verurteilten mit Nachteilen für seine Gesundheit verbunden, so hat nur dieser Vollzug insoweit zu unterbleiben.

    Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

    § 6. (1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung,

    derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,

  5. wenn die Freiheitsstrafe drei Jahre nicht

    übersteigt und der Verurteilte den Aufschub beantragt, um im Inland a) einen der im § 86 Abs. 2 genannten Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,

    b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;

  6. wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht

    übersteigt a) auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,

    b) auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1

    des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.

    Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z. 1

    nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z. 2 lit. a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden,

    in allen Fällen gerechnet von dem Tage an,

    an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen.

    (2) Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. a, so hat es dem Verurteilten Weisungen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes

    über die bedingte Verurteilung 1949) zu erteilen,

    wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren;

    (3) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen:

  7. wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;

  8. wenn er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, daß er es versuchen werde;

  9. wenn dringender Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.

    Zuständigkeit und Verfahren

    § 7. (1) Hat in erster Instanz ein Geschwornen-

    oder Schöffengericht erkannt, so steht die Anordnung des Vollzuges (§ 3) dem Vorsitzenden dieses Gerichtes zu (§ 397 der Strafprozeßordnung 1960), die Entscheidungen nach den

    §§ 4 bis 6 aber dem Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bezeichneten Zusammensetzung.

    (2) Hat in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt, so stehen die im Abs. 1 bezeichnete Anordnung und die dort bezeichneten Entscheidungen diesem zu.

    (3) Die in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluß zu erfolgen.

    Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.

    (4) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort...

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