ÜBEREINKOMMEN von 1971 über psychotrope Stoffe

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

  2. Der nachstehende Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

    (Ãœbersetzung)

    Präambel DIE VERTRAGSPARTEIEN –

    VON DER SORGE um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit GELEITET;

    mit Besorgnis von den volksgesundheitlichen und sozialen Problemen KENNTNIS NEHMEND, die sich aus dem Mißbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben;

    ENTSCHLOSSEN, den Mißbrauch derartiger Stoffe und den dadurch veranlaßten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen;

    IN DER ERWÄGUNG, daß strenge Maßnahmen notwendig sind, um die Verwendung derartiger Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken;

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerläßlich ist und daß ihre Verfügbarkeit für derartige Zwecke nicht über Gebühr eingeschränkt werden sollte;

    ÜBERZEUGT, daß wirksame Maßnahmen gegen den Mißbrauch derartiger Stoffe Koordinierung und ein weltweites Vorgehen erfordern;

    IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle psychotroper Stoffe und von dem Wunsch geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe in diese Organisation einzugliedern;

    IN DER ERKENNTNIS, daß zur Verwirklichung dieser Ziele ein internationales Übereinkommen erforderlich ist –

    KOMMEN wie folgt ÃœBEREIN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:

    a) der Ausdruck ,,Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

    b) der Ausdruck ,,Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;

    c)der Ausdruck ,,Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;

    d) der Ausdruck ,,Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

    e) der Ausdruck ,,psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;

    f) der Ausdruck ,,Zubereitung“ bezeichnet i) jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;

    g) die Ausdrücke ,,Anhang I“, ,,Anhang II“, ,,Anhang III“ und ,,Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;

    h)die Ausdrücke ,,Einfuhr“ und ,,Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;

    i) der Ausdruck ,,Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund

    ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;

    j) der Ausdruck ,,unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Ãœbereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe; Â

    k) der Ausdruck ,,Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;

    l) der Ausdruck ,,Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.

    Artikel 2

    Umfang der Kontrolle der Stoffe

    (1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen,

    welche die Ãœbertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.

    (2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.

    (3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur Aufnahme in Anhang I oder II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang I bzw. II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.

    (4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,

    a) daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,

    i)    1. einen Zustand der Abhängigkeit und 2. eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder ii) einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und b) daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird,

    welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,

    so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben

    über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes angezeigt wären.

    (5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation,

    deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.

    (6) Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält.

    Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.

    (7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses

    Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß

    sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest folgende Kontrollmaßnahmen an:

    1. Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang I aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes i) Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;

      ii) die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für die in Anhang II angeführten Stoffe vorgesehen ist;

      iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen,

      außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;

      iv) die in Artikel 13 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;

      v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a vorlegen sowie vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden...

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