Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 ? GewO 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

    (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt,

    wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

    (3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

    (4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

    (5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

    § 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist — unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften — auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

    1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);

    2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

      (Abs. 4);

    3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z. 3 bis 7

      angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233,

      deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;

    4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Abs. 5, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient:

      1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,

        Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

      2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

      3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse — ausgenommen Getreide und Kartoffeln — sowie von Ferkeln, Fischen,

        Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;

      4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;

      5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,

        Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

      6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land-

        und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,

        sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse

        (Abs. 3 Z. 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z. 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;

      7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald-

        und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;

    5. den Buschenschank (Abs. 7);

    6. den Bergbau (Abs. 8);

    7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste (Abs. 9) sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber;

    8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster Art;

      9 die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;

    9. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte,

      Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder,

      Börsesensale und der von öffentlichen Versteigerungsanstalten bestellten Sensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-

      und Materialprüfungsanstalten und von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden,

      die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;

    10. die Ausübung der Heilkunde, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten,

      Hebammen und Ammen, der Tierärzte unbeschadet der Tätigkeit der Viehschneider gemäß

      § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50 sowie der Apotheker,

      die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-

      technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste,

      den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten,

      die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-

      rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

    11. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von

      öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

    12. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen betrieben werden, ferner von geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe sowie von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen;

    13. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,

      den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs-

      oder Versteigerungsanstalten sowie den Betrieb von Versicherungsunternehmen;

    14. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen,

      den Betrieb von Fähren (Überfuhren)

      und von Kraftfahrlinienunternehmen;

    15. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

      (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-

      Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;

    16. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art,

      musikalische und literarische Darbietungen;

    17. die Herausgabe und die Herstellung periodischer Druckschriften durch deren Herausgeber und den Kleinverkauf solcher Druckschriften;

    18. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;

    19. den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

    20. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz,

      fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten;

    21. die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);

    22. die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973;

    23. den Betrieb der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien sowie die Erzeugung von Blatternimpfstoff.

      (2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

      (Abs. 1 Z. 1) gilt nicht für die Bestimmungen des § 53 Abs. 6 und § 367 Z. 18.

      (3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 1) gehören 1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte,

      einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen;

    24. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

    25. Jagd und Fischerei.

      (4) Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes

      (Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen:

    26. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des Naturproduktes;

    27. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;

    28. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste

      (Z. 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk;

      mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;

    29. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

      Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren,

      die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern,

      die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-,

      Ãœbernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;

    30. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten von Reittieren;

    31. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die...

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