Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1.  Dem § 39a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."

2.  Dem § 141a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."

3.  Im § 141b und im § 257 wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" jeweils durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160,160a" ersetzt.

4.  § 145a Abs. 2a lautet:

„(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier" vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspek-

torates der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache."

5.  Dem § 145b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."

6.  Dem § 152c wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 152b Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."

7.  In folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt: § 159, § 161 Abs. 3, § 173 Abs. 4, § 178 Abs. 2 und § 194 Abs. 4.

8.  § 160 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule)."

9.  Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems" übernimmt, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden."

10.  Nach § 160 wird folgender § 160a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre

§ 160a. Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte."

11.  § 161 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.

(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (§ 154 Z 1 lit.c bis e und Z 2 lit.b bis d) anzugehören."

12.  § 175 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienst-

Verhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu übermitteln."

13. § 175 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent 1. nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder 2. sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 6 befunden hat.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen."

14. Nach § 175 wird folgender § 175a samt Überschrift eingefügt:

„Wiederbestellung

§ 175a. (1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von § 175 Abs. 4 neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wenn 1. der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21. 1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.2 bzw 21.3 erfüllt,

2. die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und 3. eine dem Verwendungserfolg des § 176 Abs. 2 gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.

(2) Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Abs. 1 Z 3) ist das Verfahren gemäß § 176 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.

2. das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Hochschule) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.

(3) Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im § 176 Abs. 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind."

15. Im § 176 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.

16. § 176 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des...

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