Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.

§ 2. Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und der Gemeindewachkörper dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

  1. im Falle gerechter Notwehr;

  2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

  3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

  4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

  5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

    § 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Gummiknüppel,

  6. Tränengas und andere reizauslösende Mittel,

    die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,

  7. Wasserwerfer,

  8. Schußwaffen der in Kategorie I., Z. 1 und 2

    des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen

    Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,

    die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

    § 4. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen,

    wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel,

    wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

    § 5. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung,

    darf nur von der am wenigsten gefährlichen,

    nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

    § 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands-

    oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des

    § 2 Z. 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

    (2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden,

    wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

    ABSCHNITT II Lebensgefährdender Waffengebrauch

    § 7. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer...

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