Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Waffengesetz 1996 ? WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

    ?§ 9 EWR-Bürger und Schweiz?
  3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 16a Verwahrung von Schusswaffen?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitts:

    ?Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)?
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts:

    ?Schusswaffen der Kategorie B?
  6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:

    ?§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B?
  7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag:

    ?§ 26 Änderung eines Wohnsitzes?
  8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:

    ?§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B?
  9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts:

    ?Schusswaffen der Kategorien C und D?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 30 bis 35:

    ?§ 30 Schusswaffen der Kategorie C
    § 31 Schusswaffen der Kategorie D
    § 32 Ermächtigung zur Registrierung
    § 33 Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
    § 34 Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D
    § 35 Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D?
  11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

    ?§ 39 Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B?
  12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 41a Verlust und Diebstahl?
  13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu §§ 58 und 58a:

    ?§ 58 Übergangsbestimmungen
    § 58a Sprachliche Gleichbehandlung?
  14. § 2 Abs. 1 lautet:

    ?§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

    1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
    2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
    3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).?
  15. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    ?(3) Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in § 1 Art. I Z 1 lit. a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung BGBl. 624/1977 genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.?

  16. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und wird folgender Abs. 2 angefügt:

    ?(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.?

  17. § 8 Abs. 7 letzter Satz lautet:

    ?Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.?

  18. § 9 samt Überschrift lautet:

    ?EWR-Bürger und Schweiz

    § 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).

    (2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz.?

  19. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge ?meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen? durch die Wortfolge ?Schusswaffen der Kategorie C oder D? ersetzt.

  20. In § 12 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort ?Waffen? die Wendung ?und verfallene Munition? eingefügt.

  21. § 12 Abs. 6 lautet:

    ?(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.?

  22. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    ?(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.?

  23. In § 13 entfällt in Abs. 1 ? ; § 50 SPG gilt? und folgender Abs. 1a wird eingefügt:

    ?(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.?

  24. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

    ?Verwahrung von Schusswaffen

    § 16a. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.?

  25. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

    ?Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)?

  26. In § 17 entfallen in Abs. 2 das Wort ?neuartigen? sowie in Abs. 3 die Wortfolgen ?nach dem Muster der Anlage 2? und ?nach dem Muster der Anlage 1? und wird in Abs. 2 das Wort ?neuartiger? durch das Wort ?von? ersetzt.

  27. In den §§ 18 Abs. 2, 42 Abs. 5, 42a Abs. 1 und 3, 43 Abs. 3 und 61 Z 3, 3a und 4 wird jeweils die Wortfolge ?Bundesminister für Landesverteidigung? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Landesverteidigung und Sport? ersetzt.

  28. In § 18 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ?Eine Ausnahmebewilligung kann? das Wort ?insbesondere? eingefügt.

  29. In § 18 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und b eingefügt:

    ?(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.

    (3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.?

  30. In § 18 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Vollmantelgeschoss? die Wortfolge ? , soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt? eingefügt.

  31. In § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge ?25 bis 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden)? durch die Wortfolge ?16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl)? ersetzt.

  32. Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

    ?Schusswaffen der Kategorie B?

  33. In den §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 6, 29, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 4 sowie 50 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Wortfolge ?genehmigungspflichtige Schußwaffen? durch die Wortfolge ?Schusswaffen der Kategorie B? ersetzt.

  34. Die Überschrift des § 20 lautet:

    ?Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B?

  35. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge ?genehmigungspflichtiger Schußwaffen? durch die Wortfolge ?von Schusswaffen der Kategorie B? ersetzt und es entfallen die Wortfolgen ?nach dem Muster der Anlage 1? sowie ?nach dem Muster der Anlage 2?.

  36. In den §§ 20 Abs. 3 und 22 Abs. 1 wird die Wortfolge ?genehmigungspflichtige Schußwaffe? durch die Wortfolge ?Schusswaffe der Kategorie B? ersetzt.

  37. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge ?genehmigungspflichtigen Schußwaffe? durch die Wortfolge ?Schusswaffe der...

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