Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert werden sowie das Hydrografiegesetz aufgehoben wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 12 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 40 Abs. 2“ durch die Bezeichnung „§ 40 Abs. 3“ ersetzt. Â

  2. § 12a Abs. 1 lautet: Â

    „Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,

    deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Â

    Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen,

    welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs H zu berücksichtigen.“ Â

  3. § 12a Abs. 2 entfällt, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“; in Abs. 3 wird die Â

    Bezeichnung „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ ersetzt. Â

  4. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „eines ökologisch funktionsfähigen Gewässers“ durch die Wortfolge Â

    „des ökologischen Zustandes des Gewässers“ ersetzt. Â

  5. § 21a Abs. 1 wird geändert und lautet: Â

    „(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Â

    Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Â

    Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben,

    Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“ Â

  6. In § 21a Abs. 2 und 3 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. Â

  7. In § 21a entfällt Abs. 3 lit. d, nach lit. c wird ein Punkt gesetzt. Â

  8. Die Ãœberschrift des dritten Abschnittes wird geändert und lautet wie folgt: Â

    „Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung Â

    der Gewässer“ Â

  9. § 30 samt Ãœberschrift werden geändert und lauten wie folgt: Â

    „Ziele Â

    § 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses Â

    und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen, Â

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  10. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann, Â

  11. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden Â

    werden können, Â

  12. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der Â

    direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden, Â

  13. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird, Â

  14. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen Â

    gewährleistet wird. Â

    Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet Â

    werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken Â

    benutzt und Fischwässer erhalten werden können. Â

    (2) Abs. 1 soll beitragen Â

  15. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Ãœberschwemmungen, insbesondere der Â

    Freihaltung von Ãœberflutungsräumen; Â

  16. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen– und Grundwasser guter Qualität, wie Â

    es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist; Â

  17. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;Â Â

  18. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

    (3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Â

    Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte),

    unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Â

    Selbstreinigungsvermögens verstanden. Â

  19. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften Â

    und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. Â

  20. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung Â

    von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen

    Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder Â

    eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Â

    Umwelt mit sich bringen“ Â

  21. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis g samt Ãœberschriften angefügt: Â

    „Umweltziele für Oberflächengewässer Â

    § 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer Â

    (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Â

    Zustandes verhindert – und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Â

    Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Â

    Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand Â

    befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, Â

    wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem Â

    guten chemischen Zustand befindet. Â

    (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Â

    Er hat dabei insbesondere Â

  22. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs D sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens Â

    festzulegen;Â Â

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  23. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Â

    Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen; Â

  24. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung Â

    und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Â

    Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Â

    Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen. Â

    (3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. Â

  25. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

  26. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Â

    Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand. Â

  27. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Â

    Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang D basierenden Verordnung

    (Abs. 2 Z 1). Â

  28. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang D basierenden Verordnung Â

    entspricht. Â

  29. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Â

    Stoffe des Anhangs F Abschnitt I. Â

  30. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben. Â

  31. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt II. Â

  32. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs F Abschnitt III. Â

    Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper Â

    § 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Â

    mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche...

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