Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 5 lautet:

?5. ?Erstübernehmer? jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;?

2. § 5 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz lautet:

?Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.?

3. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck ?und Abs. 3 Z 1 und 2? durch den Ausdruck ? , Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4? ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 lautet:

?(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.?

5. § 6 Abs. 2 entfällt.

6. Im § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge ?Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,?.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.?

8. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort ?zurückgenommenen? durch die Wortfolge ?in einer Shredderanlage behandelten? ersetzt.

9. § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.?

10. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und?

11. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.?

12. Die Überschrift des § 10 lautet:

?Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen?

13. Im § 10 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

?(1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat?

14. Im § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.?

15. Im § 10 Abs. 3 Z 2 wird das Wort ?jährlich? durch die Wortfolge ?alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011,? ersetzt. Weiters wird dem § 10 Abs. 3 folgender Satz angefügt: ?Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.?

16. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.?

17. Im § 11 Abs. 1 wird das Wort ?zurückgenommenen? durch die Wortfolge ?in einer Shredderanlage behandelten? ersetzt.

18. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.?

19. Im § 11 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

?Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.?

20. § 11 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

?(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben...

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