Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Kontrolle von Weinen ohne oder mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben (Weingesetz ? Kontrollverordnung)

128. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Kontrolle von Weinen ohne oder mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben (Weingesetz ? Kontrollverordnung) Aufgrund von § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 2 und 9 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, wird verordnet:

Österreichischer Qualitätswein

§ 1. (1) Die von den gemäß § 10 Abs. 10 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.

(2) Diese Kontrolle hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 anhand von Stichproben, die von Qualitätsweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, oder im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 systematisch im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsweine zu erfolgen.

(3) Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Art. 25 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Qualitätsweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) hat im Sinn von Art. 26 lit. a Punkt ii der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 folgende Untersuchungsparameter zu umfassen:

a) bei weißen Qualitätsweinen:
- relative Dichte,
- vorhandener Alkoholgehalt,
- Gesamttrockenextrakt,
- reduzierter Zucker,
- zuckerfreier Extrakt,
- titrierbare Säure,
- freie schwefelige Säure,
- gesamte schwefelige Säure,
- rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht;
b) bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:
- künstlicher Fremdfarbstoff,
- Malvidindiglucosid;
c) bei sämtlichen Prädikatsweinen
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