Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung - GuK-WV)

453. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung - GuK-WV) Auf Grund der §§ 73 und 104b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Weiterbildungen

§ 3 Leitung der Weiterbildung

§ 4 Lehrkräfte

§ 5 Lehrtätigkeit

§ 6 Fachkräfte

§ 7 Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 8 Aufnahme in eine Weiterbildung

§ 9 Ausschluss von einer Weiterbildung

§ 10 Unterbrechung der Weiterbildung

§ 11 Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

§ 12 Dauer und Ausbildungszeiten

§ 13 Theoretische Ausbildung

§ 14 Praktische Ausbildung

§ 15 Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung

§ 16 Abschlussprüfung

§ 17 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung

§ 18 Anrechnung

§ 19 Zeugnis

Anlage 1 Weiterbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 2 Weiterbildungen in der Pflegehilfe

Anlage 3 Zeugnis

Allgemeines

§ 1. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006;
2. Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2004;
3. Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006;
4. Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2004;
5. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006;
6. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006.

Weiterbildungen

§ 2. (1) Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.

(3) Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.

Leitung der Weiterbildung

§ 3. (1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.

(2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der theoretischen Ausbildung,
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird (Praktikumsstellen), sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung,
6. Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Praktikumsstelle,
7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
8. Organisation und Koordination der sowie Mitwirkung an den Prüfungen und
9. Evaluierung der Erreichung des Weiterbildungsziels.

Lehrkräfte

§ 4. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte sind zu bestellen:

1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege),
2. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte/Ärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Turnusärzte/-ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
3. Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich
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