Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung - GuK-WV)
453. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung - GuK-WV) Auf Grund der §§ 73 und 104b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Weiterbildungen
§ 3 Leitung der Weiterbildung
§ 4 Lehrkräfte
§ 5 Lehrtätigkeit
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 8 Aufnahme in eine Weiterbildung
§ 9 Ausschluss von einer Weiterbildung
§ 10 Unterbrechung der Weiterbildung
§ 11 Inhalt und Umfang von Weiterbildungen
§ 12 Dauer und Ausbildungszeiten
§ 13 Theoretische Ausbildung
§ 14 Praktische Ausbildung
§ 15 Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung
§ 16 Abschlussprüfung
§ 17 Wiederholen der Abschlussprüfung und Nichtbestehen der Weiterbildung
§ 18 Anrechnung
§ 19 Zeugnis
Anlage 1 Weiterbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Anlage 2 Weiterbildungen in der Pflegehilfe
Anlage 3 Zeugnis
Allgemeines
§ 1. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006; |
2. | Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2004; |
3. | Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006; |
4. | Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2004; |
5. | Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006; |
6. | Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006. |
Weiterbildungen
§ 2. (1) Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
(3) Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
Leitung der Weiterbildung
§ 3. (1) Für die Leitung der Weiterbildung sowie für die stellvertretende Leitung hat der Rechtsträger einer Weiterbildung einen/eine Angehörigen/Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügt, zu bestellen.
(2) Der Leitung der Weiterbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Weiterbildung, |
2. | Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der theoretischen Ausbildung, |
3. | Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird (Praktikumsstellen), sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, |
4. | Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Weiterbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte, |
5. | Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie beim Ausschluss von der Weiterbildung, |
6. | Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Praktikumsstelle, |
7. | Anrechnung von Prüfungen und Praktika, |
8. | Organisation und Koordination der sowie Mitwirkung an den Prüfungen und |
9. | Evaluierung der Erreichung des Weiterbildungsziels. |
Lehrkräfte
§ 4. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Weiterbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte sind zu bestellen:
1. | Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege), |
2. | Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte/Ärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Turnusärzte/-ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches, |
3. | Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN