Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 4 lautet:

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Abs. 3 in die Liste eingetragen wurden, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und nicht Abs. 5 anzuwenden ist.

Stöger

www.ris.bka.gv.at

BGBl. II Nr. 5/2009

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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