Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker (Werkzeugmechaniker-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Werkzeugmechaniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ wird mit den Lehrberufen „Anlagenelektriker“,

„Anlagenmonteur“, „Betriebselektriker“, „Betriebsschlosser“, „Dreher“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker  und -maschinenbauer“,

„Feinmechaniker“, „Kälteanlagentechniker“, „Maschinenmechaniker“, „Maschinenschlosser“,

„Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“, „Schlosser“, „Textilmechaniker“, „Werkzeugmacher“ und

„Werkzeugmaschineur“ verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen:

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenelektriker“, „Anlagenmonteur“,

„Betriebselektriker“, „Betriebsschlosser“, „Dreher“, „Elektromechaniker für Schwachstrom“, „Elektromechaniker für Starkstrom“, „Elektromechaniker  und -maschinenbauer“, „Feinmechaniker“, „Kälteanlagentechniker“,

„Maschinenschlosser“, „Maschinenmechaniker“, „Mechaniker“, „Prozeßleittechniker“,

„Schlosser“, „Textilmechaniker“, „Werkzeugmacher“ und „Werkzeugmaschineur“ zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker“ im folgenden Ausmaß

anzurechnen:

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf

„Werkzeugmechaniker“ verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Auswählen und Beschaffen von Materialien, die für den Einsatz an Produktionsanlagen den gegebenen Anforderungen entsprechen,

  2. Herstellen von komplexen Bauteilen auf konventionellen Werkzeugmaschinen,

  3. einfache Handhabung von CAD-Systemen,

  4. Erstellen von NC-Programmen für die Herstellung von komplexen Werkstücken inklusive Bearbeitung auf CNC gesteuerten Werkzeugherstellungsmaschinen, wie NC-Fräsen, NC-

    Drehen, NC-Erodieren, NC-K-Schleifen, NC-Schleifen,

  5. Herstellen von Werkzeugen im Stanz-, Schneid-, Spritzgieß- und Druckgießbereich inklusive Probelauf und Betreuung bis zur Werkzeug- und Produktionsfreigabe,

  6. Anwenden von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden bei Werkzeugen und Maschinen, zB Sensortechnik, Drucküberwachungssysteme usw.,

  7. Einbau und Funktionserprobung von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Steuerungssystemen,

  8. Erfassen und Dokumentation von Fertigungsdaten,

  9. Inbetriebnahme von Anlagen in Zusammenarbeit mit Konstruktion, Qualitätssicherung und Produktionsverantwortlichen bis hin zur kompletten Fertigungsfreigabe,

  10. Instandhaltung und Wartung von Sondermaschinen und Produktionsanlagen,

  11. Mitverantwortung für einen reibungslosen Produktionsablauf bis hin zur nachhaltig beherrschten Fertigung (Qualitätssicherungsbelange),

  12. Optimieren von bestehenden Werkzeugsystemen und Fertigungsverfahren im mechanischen wie im Steuerungsbereich,

  13. Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen handelt,

  14. Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem (PPS) und Internet,

  15. Leisten eines Beitrags zu einer bewußt geprägten und gelebten Unternehmenskultur

    (Arbeitsatmosphäre).

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des

    § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

    § 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 31, 32, 35,

    36, 37, 38, 41, 46 und 47 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

    Zwischenprüfung

    § 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  16. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  17. Fachrechnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den...

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