Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz ? WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde Â

(Wettbewerbsgesetz – WettbG) Â

Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde Â

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde Â

mit dem Ziel eingerichtet, funktionierenden Wettbewerb und eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung des KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, sicherzustellen. Â

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird Â

im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat Â

zumindest jährlich eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Â

Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind. Â

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der Â

Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Â

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde Â

§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur: Â

  1. Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung Â

durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht Â

und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (§ 44 KartG), Â

  2. Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln

  in Österreich (§ 3), Â

  3. allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass Â

der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, Â

  4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht,

  Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes, Â

  5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie Â

  6. Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16). Â

(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr. Â

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber Â

jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen. Â

   Â

Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln Â

§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des Â

Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Â

Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei Â

insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den Â

in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Â

(2) Vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Â

Art. 81 bis 86 EG sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen. Betreffen diese Â

Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, Â

ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Â

Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Â

Stellungnahmen abzugeben. Â

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Â

Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen. Â

Begriffsbestimmungen Â

§ 4. (1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 81 bis Â

86 EG und die Art. 65 und 66 EGKS sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen,

Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere:Â Â

  1. Verordnung (EWG) Nr. 17/62 – Durchführungsverordnung zu Art. 85 und 86 EG, Â

  2. die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Â

  3. die Verordnung Nr. 1017/68, Verordnung Nr. 4056/86, Verordnung Nr. 3975/87 und Â

  4. die allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54, Entscheidung

  Nr. 715/78, Entscheidung Nr. 379/84). Â

(2) Unter Regulatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch Bundesgesetz eingerichtete Behörden zu verstehen, die mit der Ausübung von Regulierungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Sektoren Â

betraut sind. Â

Ausnahmen vom Anwendungsbereich Â

§ 5.  Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 86 Â

Abs. 3 EG, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß lit. E Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2 Â

der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 zum Gegenstand haben. Â

Ernennung des Generaldirektors Â

§ 6. Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung Â

vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Â

Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat Â

eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Â

voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist. Â

Ernennungsvoraussetzungen Â

§ 7. (1) Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer Â

  1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist, Â

  2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und Â

  3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat. Â

(2) Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes Â

und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Ãœberdies darf nicht ernannt werden, Â

wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist. Â

(3) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine Â

weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine Â

volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet;

dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten. Â

(4) Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus Â

  1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt, Â

   Â

  2. durch Auflösung des Dienstverhältnisses, Â

  3. mit der Enthebung vom Amt oder Â

  4. durch Versetzung oder Ãœbertritt in den Ruhestand. Â

(5) Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben, wenn er Â

  1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Â

Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre, Â

  2. schriftlich darum ansucht oder Â

  3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht Â

erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich Â

ausgeschlossen ist. Â

(6) Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das Â

70. Lebensjahr vollendet hat. Â

Dienst- und Besoldungsrecht Â

§ 8. (1) Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht. Â

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 Â

(definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz),

90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf den Generaldirektor nicht anzuwenden. Â

(3) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG ist die im § 1 Abs. 2 geregelte Funktionsbezeichnung. Â

(4) Dem Generaldirektor gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 Â

gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956. Â

(5) Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese Â

vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Ãœbrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Â

Dienstbehörde. Â

Geschäftsstelle Â

§ 9. (1) Die administrative Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Â

Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat. Â

(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl Â

von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-

Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an. Â

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Â

Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden. Â

(4)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT