Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 323 b Abs. 1 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/

1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

(§ 323 a GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung,

    Kostenrechnung und Kalkulation)

  2. Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung,

    Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht,

    arbeitsrechtliche Einzelgesetze,

    kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung,

    Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)

  3. Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer,

    Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen,

    Einkommensteuer, Berechnung der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung,

    Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-

    Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich damit verbundenes Formularwesen)

    (3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß

    vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können.

    Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

    (4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  4. Organisation (insbesondere computerunterstützte Organisationsformen im Büro und im Verwaltungswesen)

  5. Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung 3. Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der

    Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz,

    Arbeitsmarktförderungsgesetz,

    Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)

  6. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und des...

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