Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben,

unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT